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    Categories: Verwaltungsrecht

Kein Reisepass für Steuerschuldner

Wer Steuern schuldigt bleibt, darf nicht in den Urlaub fahren. So könnte man ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 27. August 2014, 23 L 410.14) zusammenfassen. Ganz richtig ist das so allgemein gesagt nicht, denn im vorliegenden Fall ging es schon um ganz erhebliche Steuerschulden (mehr als eine halbe Million Euro) und der Zahlungspflichtige hatte keine Anstalten zu deren Begleichung gemacht und seinen Wohnsitz immer wieder geändert, ohne sich korrekt umzumelden.

Gesetzliche Grundlage für diesen Entzug ist § 7 des Passgesetzes:

(1) Der Paß ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß der Paßbewerber

4. sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen (…) will

§ 8 PaßG sieht vor, dass in diesem Fall ein bereits erteilter Pass auch entzogen werden kann.

Neben Steuerschulden sind noch einige andere Tatbestände geregelt, nämlich sicherheits- und strafrechtliche (Nr. 1 bis 3, 10) und wehrpflichtbezogene (Nr. 6 bis 9). Der einzige privatrechtliche Tatbestand ist Nr. 5, nachdem keinen Reisepass bekommt, wer im Verdacht steht, sich seiner Unterhaltspflicht entziehen zu wollen.

Private Schulden sind dagegen nirgends umfasst. Wer also 20 Millionen Euro Schulden bei einer Privatperson hat, kann trotzdem lustig in der Welt herumreisen. Der Staat hält seine Bürger nur fest, wenn es um sein eigenes Geld, also in Form von Steuern, geht. Auch der Tatbestand „Unterhaltspflicht“ schützt bei genauerem Hinsehen vor allem den Staat, der sonst unter Umständen in Vorleistung für den Unterhalt gehen müsste.

Es ist wieder einer dieser Fälle, in denen sich der Staat gegenüber den Bürgern massiv bevorteilt.

Und nein, der Staat soll nicht allen säumigen Schuldnern die Ausreise verweigern. Ein großflächiger Schuldturm namens Bundesrepublik nützt wahrscheinlich keinem Gläubiger. Aber der Staat sollte einfach aufhören, seine Interessen und Ansprüche über diejenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer zu stellen.

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