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ZPO-Wegweiser (III): Parteiwechsel

7. Beklagtenwechsel

Zweck: Stellt sich heraus, dass der Kläger den falschen Beklagten erwischt hat, will er den Prozess gegen den richtigen Beklagten fortsetzen, um die Kosten möglichst gering zu halten. Das ermöglicht ihm der Beklagtenwechsel.

Voraussetzungen:

  • 1. Erklärung des Klägers, den Beklagten auswechseln zu wollen
  • 2. Einbeziehung des neuen Beklagten analog §§ 263, 267 ZPO; Voraussetzung ist Einwilligung des neuen Beklagten oder (nur im ersten Rechtszug) Sachdienlichkeit der Klageänderung.
  • 3. Zustimmung des bisherigen Beklagten, sofern bereits mündlich verhandelt wurde, § 269 ZPO

Folge: Bisheriger Beklagter scheidet aus dem Rechtsstreit aus, Kläger muss seine Kosten übernehmen. Neuer Beklagter tritt an dessen Stelle.

8. Beklagtenbeitritt

Möchte der Kläger nicht einen neuen Beklagten statt des bisherigen, sondern beide zusammen verklagen, geht er genauso wie beim Beklagtenwechsel vor. Der einzige Unterschied ist, dass keine Zustimmung des bisherigen Beklagten notwendig ist.

9. Klägerwechsel

Zweck: Stellt sich heraus, dass dem Kläger der Anspruch gar nicht selbst zusteht, sondern jemand anderem, kann der Prozess trotzdem fortgesetzt werden. Das ermöglicht der Klägerwechsel.

Voraussetzungen:

  • 1. Erklärung des bisherigen und des neuen Klägers
  • 2. Zustellung an Beklagten
  • 3. Voraussetzung für Eintritt des neuen Klägers: Einwilligung des Beklagten oder Sachdienlichkeit
  • 4. Voraussetzung für Ausscheiden des alten Klägers: Zustimmung des bisherigen Beklagten, sofern bereits mündlich verhandelt wurde, § 269 ZPO

Folge: Bisheriger Beklagter scheidet aus dem Rechtsstreit aus, Kläger muss seine Kosten übernehmen. Neuer Beklagter tritt an dessen Stelle.

10. Klägerbeitritt

Voraussetzungen:

  • 1. Zustellung eines Schriftsatzes des weiteren Klägers an den Beklagten
  • 2. Zustimmung des bisherigen Klägers
  • 3. Einwilligung des Beklagten oder Sachdienlichkeit
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