Die Frage, ob ein Eigentümer sein Grundstück in einer bestimmten Weise bebauen darf, richtet sich nach vielerlei Vorschriften. Aber all diese Vorschriften und ihre Kenntnis nützt nichts, wenn man die Einstiegsnormen nicht kennt, die oftmals schon das Prüfungsprogramm vorgeben.
Die erste große Weichenstellung ergibt sich danach, ob ein qualifizierter Bebauungsplan vorliegt. Ein Bebauungsplan ist gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nur dann qualifiziert, wenn er „mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält“. (Ein Spezialfall des qualifizierten Bebauungsplans ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 2 BauGB, der von vornherein nur ein bestimmtes Bauprojekt vorsieht und bei dem sich dementsprechend normale Baurechtsfragen eher nicht stellen.)
Ist ein qualifizierter Bebauungsplan hat zur Folge, dass sich das Vorhaben praktisch nur nach diesem richten muss. Die Erschließung muss zudem gesichert sein, dies ergibt jedoch in aller Regel keine Probleme.
Wenn der Bebauungsplan dagegen nicht qualifiziert ist, also die Festsetzungen nicht die Kriterien des § 30 Abs. 1 BauGB erreichen, spricht man von einem einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB. Damit muss das Bauvorhaben zunächst einmal diesen einfach Bebauungsplan entsprechen. Ergänzend gelten aber auch noch die Vorschriften des § 34 (im Innenbereich) bzw. des § 35 (im Außenbereich). Man muss also unterscheiden, in welchem der beiden Bereiche sich das Grundstück befindet. Der Innenbereich wird praktischerweise durch gemeindliche Satzung (§ 34 Abs. 4 BauGB) festgelegt, wenn es keine derartige Satzung gibt, muss man feststellen, wie weit der „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ reicht – meist eine schwierige Frage.
Gibt es dagegen nicht einmal einen einfachen Bebauungsplan, richtet sich die Bebaubarkeit ausschließlich nach den §§ 34 und 35 BauGB.
Zusammenfassung
1. Qualifizierter oder vorhabenbezogener Bebauungsplan -> Bebauungsplan
2. einfacher Bebauungsplan -> Bebauungsplan + § 34/35 BauGB
3. kein Bebauungsplan -> § 34/35 BauGB