Ein Bebauungsplan besitzt – im Gegensatz zum Flächennutzungsplan – unzweifelhaft Außenwirkung. Er bestimmt ganz wesentlich, ob und wie ein Eigentümer sein Grundstück bebauen darf. Damit stellt sich aber auch die Frage, wie man einen beschlossenen Bebauungsplan anfechten kann. Die folgende Übersicht zeigt die statthaften Rechtsbehelfe nach bayerischem und deutschem Recht:
1. Normenkontrolle, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
Diese Vorschrift erlaubt es explizit, baurechtliche Satzungen, zu denen auch Bebauungspläne gehören, durch einen Normenkontrollantrag beim jeweiligen Oberverwaltungsgericht (in Bayern: Verwaltungsgerichtshof in München) überprüfen zu lassen. Antragsberechtigt ist jeder, der geltend macht, durch die Satzung in seinen Rechten verletzt zu sein. Das ist praktisch immer der Fall, wenn man ein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans besitzt, da dieser die Bebauung stets auch begrenzt.
Der Nachteil an diesem Vorgehen ist, dass der Antrag nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zulässig ist. Außerdem können keine Fehler gerügt werden, die bereits bei Auslegung des Plans geltend gemacht werden konnten.
2. Popularklage, Art. 98 Satz 4 der Bayerischen Verfassung
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof kann Rechtsnormen für nichtig erklären, wenn sie ein Grundrecht unzulässig einschränken. Der Bebauungsplan wird also nur aufgehoben, wenn er verfassungswidrig ist, was eher selten der Fall sein dürfte.
3. Öffentlich-rechtliche Unterlassungsklage
Eine Unterlassungsklage ist auch im Verwaltungsrecht zulässig. Sie stellt eine Variante der allgemeinen (also nicht auf einen Verwaltungsakt gerichteten) Leistungsklage dar. Diese Klageart ist zwar nicht in der VwGO geregelt, wird aber von dieser vorausgesetzt, z.B. in § 43 Abs. 2 VwGO. Der Eigentümer hat aber keinen materiellrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Erlass des Bebauungsplans an sich. Der Staat darf Rechtsnormen erlassen, er muss es nur richtig tun.
4. (Bundes-) Verfassungsbeschwerde, § 93 Abs. 1 Nr. 4 a) BVerfGG
Eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Grundrechten aus dem Grundgesetz ist erst nach rechtskräftiger Abweisung des Normenkontrollantrags zulässig. Denn die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG subsidiär, also erst das letzte Mittel, nachdem die Fachgerichte keine Abhilfe geleistet haben. Eine unmittelbare Popularklage kennt das Grundgesetz im Gegensatz zur Bayerischen Verfassung nicht. Aber auch mit der Verfassungsbeschwerde können nur spezifische verfassungsrechtliche Verstöße gerügt werden; für die Auslegung des Baurechts ist Karlsruhe nicht zuständig.
5. Inzidente Überprüfung im Baugenehmigungsverfahren
Geht es im gerichtlichen Verfahren um die Zulässigkeit einer Baugenehmigung, muss das Verwaltungsgericht auch die Rechtsgrundlage prüfen. Denn aufgrund einer nichtigen Basis kann kein Verwaltungsakt erlassen werden. Somit erfolgt automatisch eine vollumfängliche Prüfung des Bebauungsplans. Allerdings befindet man sich hier bereits mitten im Bauprozess, hat also in der Regel schon Architekten beauftragt und Pläne eingereicht, während die Rechtslage noch unsicher ist.
Formal gesehen ergeht die Entscheidung lediglich zwischen dem Kläger und der Behörde. Faktisch bedeutet eine Ungültigerklärung des Bebauungsplans aber mit ziemlicher Sicherheit, dass dieser schnellstmöglich neu aufgestellt werden muss.