Das Zwischenverfahren dient dazu, dass das Gericht Anklagen aussortieren kann, die offentlich schlecht begründet sind, also unzureichende Beweise präsentieren oder eine Sachlage schildern, die keinen Straftatbestand erfüllt. Das kommt allerdings sehr selten vor. Die Staatsanwaltschaft ist erfahren genug, um zu wissen, wie eine rechtlich einwandfreie Anklage verfasst sein muss.
Hinzu kommt, dass Zweifel an der Sachlage hier normalerweise nicht zugunsten des Angeklagten ausgehen. Es gibt also kein ausgeprägtes „in dubio pro reo“ wie bei der Urteilsfällung. Wenn die Beweise in die eine oder in die andere Richtung deuten können, dann ist es gerade die Aufgabe des Hauptverfahren, die Wahrheit aufzuklären.
In aller Regel wird das Gericht die Anklage daher zulassen.
Die Verteidigung schafft es hier sehr selten, die Anklage derart zu erschüttern, dass das Gericht die Eröffnung ablehnt. Und wenn man das versucht, dann ist der bessere Weg, bereits im Ermittlungsverfahren die entsprechenden Argumente ins Verfahren einzubringen.