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    Categories: Verwaltungsrecht

Das bayerische Polizeirecht (III): Gefahrbegriffe

Das Vorliegen einer Gefahr ist Voraussetzung für vielerlei Eingriffsbefugnisse der Verwaltung. Vor allem im Polizeirecht, aber auch in anderen Bereichen des öffentlichen Rechts gibt es verschiedene Gefahrbegriffe. Diese wollen wir hier kurz erläutern.

Gefahr: Dreh- und Angelpunkt ist natürlich die Gefahr an sich. Darunter versteht man eine Sachlage, bei der ohne Einschreiten die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Schaden für bestimmte Schutzgüter eintritt. Dieser bloße Begriff ist noch nicht sonderlich erhellend, denn gefährlich ist im Grunde alles – ja, sogar das Leben selbst ist voller Gefahren.

Anscheinsgefahr: Sieht eine bestimmte Situation nur wie eine Gefahr aus, spricht man von einer Anscheinsgefahr. Es besteht hier also nur der Anschein einer Gefahr, aber keine wirkliche Gefahr. Sie steht aber dann eine Gefahr gleich, wenn ein besonnener, sachkundiger und fähiger Amtsträger aus seiner Sicht der Dinge von einer Gefahr ausgehen durfte. Dann darf er grundsätzlich die Maßnahmen treffen, die auch bei einer echten Gefahr angezeigt gewesen wären. Ansonsten müssten die Sicherheitsbehörden ja immer zuwarten, bis sie absolut sicher sind, dass eine Gefahr gegeben ist, was häufig schon zu spät wäre, um einen Schaden durch die Gefahr abzuwehren.

Putativgefahr: Anders liegt der Fall dagegen bei der Putativgefahr (die manchmal auch missverständlich als Scheingefahr bezeichnet wird, was zu Verwechslungen mit der Anscheinsgefahr führt). Hier hat der Amtsträger schuldhaft irrig angenommen, eine Gefahr würde bestehen. Da er dies hätte erkennen können, ist das Handeln rechtswidrig. Rechtlich gesehen liegt in diesem Fall überhaupt keine Gefahr vor.

Gefahrenverdacht: Beim Gefahrenverdacht geht der Amtsträger noch gar nicht davon aus, dass eine Gefahr wirklich vorliegt. Es besteht also noch nicht einmal ein Anschein einer Gefahr, sondern es gibt nur einzelne Hinweise, die zusammengenommen aber – wie der Amtsträger weiß – noch nicht ausreichen, um eine Gefahr zu bejahen. Der Gefahrenverdacht ist wohl in der Regel noch nicht als Gefahr im rechtlichen Sinne zu verstehen – das kann aber im Einzelfall einmal anders sein, wenn gewichtige Schäden drohen. Insgesamt ist die Behandlung dieser Fallgruppe äußerst umstritten. Zulässig sind aber in jedem Fall sogenannte „Gefahrerforschungsmaßnahmen“, mit deren Hilfe ermittelt werden soll, ob nun tatsächlich eine Gefahr vorliegt oder nicht.

Gegenwärtige Gefahr: Eine Gefahr ist dann gegenwärtig, wenn eine besondere zeitliche Nähe zum drohenden Schadenseintritt gegeben ist. Das ist gegeben, wenn die Gefahr bereits vorhanden ist oder ihre Realisierung schon unmittelbar bevorsteht.

Erhebliche Gefahr: Eine erhebliche Gefahr setzt voraus, dass besonders bedeutsamen Schutzgütern (z.B. dem Leben eines Menschen) Gefahr droht oder ein besonders großes Schadensausmaß (z.B. leichte Verletzungen, aber einer großen Zahl von Personen) droht.

Dringende Gefahr: Die dringende Gefahr wird in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich definiert. In aller Regel besteht sie entweder bei einer hohen Schadenswahrscheinlichkeit oder der Gefährdung eines besonders bedeutenden Rechtsguts, teilweise auch aus einer Kombination von beidem (so etwa im bayerischen Polizeiaufgabengesetz). Dringend ist die Gefahr nach letzterer Definition dann, wenn mit großer Wahrscheinlich einem besonders wichtigen Rechtsgut ein Schaden droht.

Gemeine Gefahr: Diese Gefahr ist nicht „gemein“ im umgangssprachlichen Sinne, sondern „allgemein“. Es muss also eine Gefahr für eine große Zahl von Menschen vorliegen, was z.B. bei einer Überschwemmung oder bei anderen Naturkatastrophen gegeben ist.

Gefahr im Verzug: Gefahr im Verzug ist in dem Sinne keine eigene Gefahr, sondern eine Gefahrsituation, die eigentlich vorgesehene Handlungsabläufe verbietet, weil diese zu zeitraubend oder ineffektiv wären. Bestes Beispiel sind die zahlreichen Regelungen in der Strafprozessordnung, die es der Staatsanwaltschaft oder der Polizei erlauben, Handlungen vorzunehmen, die ansonsten nur ein Gericht anordnen dürfte, z.B. Wohnungsdurchsuchungen (§ 105 Abs. 1 StPO).

Abstrakte Gefahr: Eine Gefahr ist dann abstrakt, wenn sich die Gefahrprognose nicht auf die Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls, sondern auf eine generell-typische Betrachtungsweise bezieht.

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