Seit heute gilt ein neues Melderecht, das sich in erster Linie aus dem Bundes-Meldegesetz und nicht mehr aus den Landesmeldegesetzen ergibt. Ein wesentlicher Teil der Neuregelung ist die Einführung besonderer Vermieterpflichten für die korrekte Anmeldung der Mieter.
Nicht zutreffend ist allerdings die Befürchtung, der Vermieter habe eine Pflicht, für die korrekte Anmeldung des Mieters zu sorgen. Teilweise wurde sogar gemunkelt, man mache sich „strafbar“, wenn man dies versäume. Tatsächlich beschränken sich die Aufgaben des Vermieters (und jedes anderen „Wohnungsgebers“) auf die Mitwirkung gemäß § 19:
§ 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.
(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
3. Anschrift der Wohnung sowie
4. Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Personen.
(4) Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat. § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Meldebehörde kann weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen, soweit diese dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.
(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.
Die Pflichten sind also:
- Mitwirkung an der An- und Abmeldung durch schriftliche Bestätigung (Abs. 1 Satz 1 und 2)
- Auskunftserteilung über derzeitige und frühere Mieter (Abs. 5)
- kein Anbietung von Scheinadressen (Abs. 6)
Mehr nicht. Die Anmeldung des Mieters muss der Vermieter nicht nachprüfen, geschweige denn selbst vornehmen.
Ein Bußgeld droht nur demjenigen, der eine der oben genannten Pflichten verletzt, nämlich
- entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 den Einzug oder den Auszug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt (§ 54 Abs. 2 Nr. 3)
- entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 eine Bestätigung ausstellt (§ 54 Abs. 2 Nr. 4)
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5 zuwiderhandelt (§ 54 Abs. 2 Nr. 59
- entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnungsanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt (§ 54 Abs. 1 Nr. 1)
Es trifft den Vermieter also nicht ganz so hart wie teilweise befürchtet. Dass man als Wohnungseigentümer als den Hilfssheriff für die Meldebehörde und den verlängerten Arm des Amtes spielen darf, ist zumindest ärgerlich.