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    Categories: Verfassungsrecht

Verfassungsrechtsbehelfe des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung

Die Verfassungsbeschwerde ist wohl einer der Rechtsbehelfe, der auch den meisten Normalbürgern ein Begriff sein dürfte. Dabei stellt sich in Bayern die Frage, welches von mehreren Verfahren überhaupt zur Verfügung steht und wie sich die jeweiligen Erfolgsaussichten darstellen.

Grundsätzlich sind neben der Bundes-Verfassungsbeschwerde noch zwei unterschiedliche Klagearten nach bayerischem Recht möglich: Die Landes-Verfassungsbeschwerde und die Popularklage.

Diese Rechtsbehelfe stehen grundsätzlich unverbunden und gleichwertig nebeneinander. Weder binden sich die Urteile gegenseitig noch schließt die Klageerhebung im einen Verfahren das andere aus. Allerdings sind die Arten des Rechtsschutzes, den man jeweils erlangen kann, durchaus unterschiedlich, wie nachfolgende Kurzübersicht zeigt.

Bundes-Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG)

Beschwerdegegenstand: alle Akte der öffentlichen Gewalt

Betroffenheit: in eigenen Rechten

Prüfungsmaßstab: Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte des Grundgesetzes

Prüfungsprogramm: nicht gerügte Grundrechte können, müssen aber nicht geprüft werden

Popularklage (Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 VfGHG)

Beschwerdegegenstand: Rechtsnormen

Betroffenheit: nicht notwendig; jedermann ist klageberechtigt

Prüfungsmaßstab: gesamte Bayerische Verfassung, bei auf landesrechtlicher Ermächtigung beruhender Rechtsnorm einschließlich formeller und materieller Rechtmäßigkeit der Norm (Art. 3 BV)

Prüfungsprogramm: keine Beschränkung auf gerügte Verstöße

Landes-Verfassungsbeschwerde (Art. 66 BV, Art. 51 bis 54 VfGHG)

Beschwerdegegenstand: Urteile und Verwaltungshandeln

Betroffenheit: in eigenen Rechten; jeder Bewohner Bayerns ist klageberechtigt

Prüfungsmaßstab: Grundrechte der Bayerischen Verfassung

  • Sonderfall Urteile
    Ergehen diese – wie eigentlich immer – auf einer bundesrechtlichen Verfahrensordnung, sind nur noch diejenigen Grundrechte der Bayerischen Verfassung relevant, die mit einem Grundrecht des Grundgesetzes (und dessen spezifischer Auslegung durch das BVerfG) deckungsgleich sind.
  • Sonderfall Anwendung von Bundesrecht
    Da das Landesgericht nicht das Bundesrecht an sich prüfen kann, erfolgt lediglich eine Prüfung der gerichtlichen Entscheidung auf Willkürlichkeit.

Prüfungsprogramm: nur explizit gerügte Grundrechte

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