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    Categories: Steuerrecht

Grundfälle des Einkommensteuerrechts (II)

Heute Teil 2 unserer Reihe über wichtige Grundkonstellationen bei der Einkommensteuer.

Untergang von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens

4-I-Rechner: Beim Betriebsvermögensvergleich sind Anschaffungen grundsätzlich neutral. Aus Geldbeständen werden gleichwertige Warenbestände. Bei der Zerstörung verringert sich dieser Vermögensteil also entsprechend.

4-III-Rechner: Umlaufgüter werden bereits mit der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben angesetzt, eine AfA erfolgt nicht. Dementsprechend ist es egal, ob die Wirtschaftsgüter nun bestimmungsgemäß eingesetzt oder planwidrig zerstört werden. Nur die Entnahme zu privaten Zwecken muss als Betriebseinnahme gebucht werden.

Anschaffung von Autos mit gemischter Nutzung

Hier ist zunächst festzustellen, ob es sich überhaupt um Betriebsvermögen handelt. Dies ist bei einer beruflichen Nutzung von mehr als 50 % zwingend der Fall (notwendiges Betriebsvermögen), bei 10 bis 50 % nur bei Ausübung des Wahlrechts (gewillkürtes Betriebsvermögen), unter 10 % nie (notwendiges Privatvermögen).

Liegt Betriebsvermögen vor, so können die Anschaffungskosten nach den Grundsätzen der AfA über die Jahre abgeschrieben werden. Dabei ist die private Nutzung entsprechend gegenzurechnen: Entweder real-prozentual anhand der Aufzeichnungen eines Fahrtenbuchs oder durch Veranschlagung der 1-Prozent-Regelung mit 1 % des Listenpreises pro Monat. Dieser Wert der privaten Nutzung ist als Betriebseinnahme zu buchen.

Krankheitskosten

Sind Krankheitskosten beruflich verursacht, also durch einen Unfall während der Arbeit oder im unmittelbaren Zusammenhang damit, handelt es sich um betriebliche Ausgaben.

Diebstahl von Betriebsvermögen

4-I-Rechner: Sobald Betriebsvermögen die betriebliche Sphäre verlässt, verringert sich das Aktivvermögen entsprechend. Geld- oder Warenbestände werden weniger, damit auch das Gesamtvermögen und so der Jahresgewinn. Ein eventuelles Mitverschulden des Steuerpflichtigen ist dabei unerheblich, sofern dies nicht dazu führt, dass das Abhandenkommen als Entnahme anzusehen ist, bspw. bei Billigung des Diebstahls.

4-III-Rechner: Zunächst ist der Diebstahl hier keine Betriebsausgabe im engeren Sinne, da es am Willen, mit der Aufwendung den Betrieb zu fördern, fehlt. Allerdings sind auch sog. Zwangsaufwendungen erfasst, sofern die objektiv ihren Grund eindeutig im Betrieb haben.

Umsatzsteuer bei Anschaffungen

Bei der Umsatzsteuer kommt es stets darauf an, ob der Steuerpflichtige selbst umsatzsteuerpflichtig ist.

Wenn ja, stellt die Umsatzsteuer nur eine Vorsteuer dar, die er ohnehin vom Finanzamt zurückbekommt. Er zahlt also faktisch nur den Nettopreis und auch nur dieser ist einkommensteuerlich relevant.

Ansonsten wird er selbst mit der Umsatzsteuer belastet, diese ist also Teil seines tatsächlichen Einkaufspreises und diesen Preis kann er als Betriebsausgabe (ggf. über AfA) ansetzen.

Zu beachten ist jedoch, dass verschiedene Grenzwerte des EStG bei der Behandlung von Anschaffungen (z.B. geringwertige Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 2; Sammelpostenverfahren, § 6 Abs. 2a) immer vom Nettopreis ausgehen, auch wenn der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer selbst bezahlt.

Erwerb von Einrichtung

Werden Betriebsräume eingerichtet, kosten die angeschafften Möbel insgesamt regelmäßig deutlich mehr als 410 Euro netto, sind also keine geringwertigen Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 2 EStG. Allerdings darf man hier nicht ausschließlich auf „die Einrichtung“ abstellen. Denn auch die einzelnen Möbel sind „einer selbständigen Nutzung fähig“ (§ 6 Abs. 2 Satz 1) – man kann jeden Stuhl, jedes Regal und jeden Schreibtisch einzeln benutzen.

Daher können, wenn eine besonders hohe Abschreibung im Anschaffungsjahr erzielt werden soll, die einzelnen Möbelstücke, die nicht mehr als 410 Euro netto (487,90 Euro inkl. Mwst.) gekostet, sofort als Betriebsausgabe gebucht werden.

Aufwendungen auf gerade erst angeschaffte Wirtschaftsgüter

Werden Reparaturen o.ä. an gerade erst erworbenen Sachen durchgeführt, stellt sich die Frage, wie diese Kosten steuerlich anzusetzen sind.

Insbesondere muss zuerst entschieden werden, ob diese Kosten nicht nachträgliche Herstellungskosten sind, also ein versteckter Teil des Kaufpreises. Dann würde der Anschaffungspreis entsprechend steigen und sich damit die Grundlage für die AfA erhöhen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn eine Verbesserung der Sache über den Anfangszustand hinaus stattfindet. (Bsp.: Ein nicht fahrtaugliches Auto wird in dem Wissen gekauft, dass zunächst noch einiges an Geld hineingesteckt werden muss, bevor es als Firmenwagen taugt.)

Handelt es sich dagegen um Erhaltungsaufwand, der nur den Neuzustand der Sache wiederherstellen soll, dann liegt eine Betriebsausgabe vor, die vollständig abzugsfähig ist. (Bsp.: Das Auto muss aufgrund eines Unfallschadens repariert werden.)

Private Veräußerungsgewinne

Wer aus privater Veranlassung Sachen verkauft und dadurch Gewinn erzielt, muss diese regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung angeben. Es handelt sich dabei um den sog. „nicht steuerbaren Nexus“, sofern nicht von vornherein mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt wurde und damit ein Gewerbebetrieb vorliegt.

Bsp.: Kauf eines Oldtimers aus Liebhaberei, späterer Verkauf zu einem höheren Preis.

Ausnahmen gelten nur für

  • Kapitalgeschäfte (§ 17 EStG)
  • Grundstücke, die innerhalb von zehn Jahren wieder verkauft werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 1)
  • sonstige Gegenstände, die innerhalb eines Jahres wieder verkauft werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 2)

Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen

Erhält ein Unternehmer als Gegenleistung für seine Tätigkeit kein Geld, sondern Sachzuwendungen, stellt sich die Frage, wie dies zu behandeln ist.

4-I-Rechner: Die Zuwendung erhöht das Vermögen, da damit mehr Sachkapital vorhanden ist.

4-III-Rechner: Nach herrschender Meinung stellen zwar auch Sachleistungen einen geldwerten Zufluss analog § 8 Abs. 1 EStG dar. Allerdings fließen diese ja nicht in das private Vermögen des Steuerpflichtigen, sondern bilden die Grundlage für weitere Geschäfte im Rahmen des Betriebs. Es handelt sich also faktisch auch um eine Betriebsausgabe, so als hätte er Geld erhalten und dafür die Sachen gekauft.

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