Wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht, ist dies meistens kein besonders angenehmer Besuch. Wenngleich die Zwangsvollstreckung praktisch niemals völlig überraschend kommt, sondern erst der letzte Schritt nach einem meistens längeren juristischen Verfahren ist, ist man trotzdem in aller Regel ziemlich geschockt, dass es nun „ernst“ wird.
Hinzu kommt, dass auch erstinstanzliche Urteile so gut wie immer vorläufig vollstreckbar sind, obwohl sie noch mit bis zu zwei Rechtsmitteln (Berufung, danach Revision) angefochten werden können. Da aber der Sieg im ersten Rechtszug doch eine gewisse Vermutung nahelegt, dass diese Partei auch endgültig gewinnen wird, kann sie ihren Anspruch bereits nach der ersten Entscheidung vollstrecken lassen.
Die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung haben sich erst vor Kurzem wieder geändert, dabei wurden aber in erster Linie Ermittlungsmaßnahmen („Welches Vermögen hat der Schuldner überhaupt?“) von Vollstreckungsmaßnahmen („Wie darf der Gerichtsvollzieher es verwerten?“) getrennt. Die Rechtsbehelfe sind dagegen seit Inkrafttreten der ZPO sehr ähnlich geblieben. Da die Voraussetzungen der einzelnen Möglichkeiten, ihre Umsetzung und die daraus entstehenden Rechtsfolgen sehr unterschiedlich sind, sollten sie grundsätzlich nur mit anwaltlichem Beistand ergriffen werden. Die wichtigsten Rechtsbehelfe im Vollstreckungsverfahren sind:
Antrag auf einstweilige Einstellung (§§ 707, 719)
Wird ein Urteil im Wege von Wiedereinsetzung, Wiederaufnahme, Gehörsrüge, Berufung oder Einspruch oder nach einem Vorbehaltsurteil angegriffen, so kann beim erkennenden Gericht ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (ggf. gegen Sicherheitsleistung) gestellt werden. Der Antrag dient dazu, dass ein Urteil, das durch Einlegung des Rechtsbehelfs in Frage gestellt wurde, nicht länger als Vollstreckungstitel dienen soll.
Vollstreckungsschutzantrag (§ 712)
Dieser Antrag soll verhindern, dass durch die vorläufige Vollstreckung bereits unersetzbare Nachteile für den Schuldner entstehen. Unersetzbar ist der Nachteil dann, wenn er auch durch die Schadenersatzpflicht des Gläubigers gemäß § 717 Abs. 2 ZPO nicht wiedergutgemacht werden kann. Der Antrag kann und sollte bereits in der Klageerwiderung oder in der mündlichen Verhandlung gestellt werden, damit das Urteil gar nicht erst für vorläufig vollstreckbar erklärt wird.
Vollstreckungsschutzantrag (§ 765a)
Dieser Antrag wirkt nachträglich gegen bestimmte, bereits angeordnete Vollstreckungsmaßnahmen, die eine besondere Härte für den Betroffenen darstellen würden. Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die Sonderfälle abfedern soll, die durch keinen anderen Paragraphen erfasst werden.
Vollstreckungserinnerung (§ 766)
Mit der Erinnerung können einzelne Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die durch einen Richter ohne vorherige Anhörung, durch den Rechtspfleger oder durch den Gerichtsvollzieher, angefochten werden. Dabei richtet sich die Erinnerung nur gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, nicht etwa gegen die Zwangsvollstreckung insgesamt. Insbesondere können durch die Erinnerung Pfändungen unpfändbarer Sachen verhindert werden.
Vollstreckungsabwehrklage (§ 767)
Damit können Einwendungen gegen den im Urteil bestätigten Anspruch geltend gemacht werden. Es handelt sich dabei nicht um einen Antrag an das Gericht, sondern um eine eigenständige Klage, die gegen den vollstreckenden Gläubiger eingereicht werden muss. Allerdings kann damit nicht einfach der alte Rechtsstreit erneut geführt werden, vielmehr dürfen auf diese Weise nur nachträglich entstandene Einwendung geltend gemacht werden, also solche, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind (Abs. 2). Paradebeispiel ist die zwischenzeitliche Bezahlung der Schuld.
Drittwiderspruchsklage (§ 771)
Mit der Drittwiderspruchsklage wird der Gläubiger darauf in Anspruch genommen, die Vollstreckung in einen bestimmten Gegenstand zu unterlassen, da er selbst ein Recht daran besitzt. Ein bedeutender Anwendungsfall ist bspw. ein Gegenstand, der unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurde und damit noch dem Verkäufer gehört. Wird ein solcher beim Käufer gefunden und darum vom Gerichtsvollzieher gepfändet, muss sich der wirkliche Eigentümer dagegen wehren.
Vollstreckungseinstellungserinnerung (§ 775)
§ 775 sieht verschiedene Gründe vor, aufgrund derer die Zwangsvollstreckung eingestellt oder beschränkt werden muss. Da es sich dabei um Fragen der Art und Weise der Zwangsvollstreckung handelt, sind diese mit der Erinnerung (§ 766) geltend zu machen.