Fortsetzung von Teil 1 (gestern).
IV. Einzelne Beiträge
Beiträge dienen der konkreten Finanzierung öffentlicher Einrichtungen, insbesondere von leitungsgebundenen Einrichtungen (Wasser und Abwasser, siehe unten) und Straßen. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen muss zunächst eine Stammsatzung vorliegen, die die Einrichtung öffentlich-rechtlich widmet. Die Beitragspflicht kann nur in einer von der Stammsatzung getrennten Abgabensatzung festgelegt werden. Bei Straßen dagegen erfolgt die straßenrechtliche Widmung durch Allgemeinverfügung, eine Stammsatzung ist nicht notwendig.
1. Bauerschließungsbeiträge (Art. 5a KAG, §§ 127 ff. BauGB)
Erschließungsbeiträge für Baumaßnahmen sind in §§ 127 ff. BauGB vorgesehen. Das BauGB, das insoweit nicht mehr durch die Bundeskompetenzen im Grundgesetz gedeckt ist, gilt gemäß Art. 5a KAG als bayerisches Recht fort.
Umlagefähig sind nicht nur die Straßen selbst, sondern auch die damit verbundenen Fußwege, Parkplätze, Grünanlagen etc. (Art. 5a Abs. 2 KAG). Der umzulegende Erschließungsaufwand entspricht den Kosten für die erstmalige Herstellung zu den zu dieser Zeit geltenden Standard. Die Gemeinde muss dabei mindestens eine Eigenbeteiligung von 10 % selbst tragen (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB).
Beitragspflichtig sind alle Grundstücke, die durch die Maßnahme erschlossen werden. Auch mehrfach erschlossene Grundstücke sind für jede Maßnahme beitragspflichtig. Verteilungsmaßstab ist dabei grundsätzlich die Grundstücksgröße unter Berücksichtigung der Zahl der Vollgeschosse; für gewerbliche Nutzung kann ein Zuschlag erhoben werden. Schuldner ist der Eigentümer des Grundstücks bzw. der Erbbauberechtigte.
2. Straßenausbaubeiträge (Art. 5 KAG)
Straßenausbaubeiträge fallen gemäß Art. 5 KAG für die Verbesserung oder Erneuerung schon bestehender Gemeindestraßen, aber auch von Geh- und Radwegen (Art. 42, 46 und 53 BayStrWG) an. Ein Ausbau setzt dabei eine substanzielle Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit voraus, die sich von der normalen Instandsetzung und Unterhaltung unterscheidet.
Die Beiträge sollen erhoben werden; in der Regel erfolgt also eine Erhebung, hiervon kann nur beim Vorliegen besonderer Umstände abgesehen werden. Beitragspflichtig sind alle Grundstücke, die besondere Vorteile dadurch haben, dass für sie die Möglichkeit der Benutzung besteht. Zunächst ist jedoch ein Eigenanteil der Gemeinde abzuziehen, der dem Nutzen der Maßnahme für die Allgemeinheit entspricht.
Die Gesamtkosten der Gesamtmaßnahme werden grundsätzlich auf sämtliche Anlieger verteilt. Es kann aber auch eine Abschnittsbildung vorgenommen werden, um die Kosten kleinteiliger und damit zielgerichteter zu verteilen.
3. Fremdenverkehrsbeitrag (Art. 6 KAG)
Der Fremdenverkehrsbeitrag soll die Investitions-, Unterhaltungs- und Betriebsausgaben aller Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr zugute kommen, decken.
Beitragspflichtig sind alle Personen, die direkt oder indirekt vom Fremdenverkehr in der Gemeinde profitieren. Dies ist ein weiter Begriff, der grundsätzlich auch Zulieferer und alle Personen, die mit Tourismusbetrieben regelmäßig Geschäfte abschließen, umfasst.
4. Kurbeitrag (Art. 7 KAG)
Kurbeiträge dürfen alle staatlichen anerkannten Kurorte verlangen. Ob die Voraussetzungen für die Anerkennung in materieller Hinsicht vorliegen, ist dabei nicht relevant.
Beitragspflichtig sind alle Kurgäste. Hierzu zählen keine Personen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde und auch keine stationär untergebrachten Patienten.
Der Kurbeitrag wird also von den Gästen, der Fremdenverkehrsbeitrag von den Unternehmern bezahlt.
V. Finanzierung leitungsgebundener Einrichtungen
Leitungsgebundene Einrichtungen sind in erster Linie Wasser und Abwasser. Die Kosten hierfür werden grundsätzlich durch Beiträge und durch Gebühren finanziert. Daher müssen die Berechnungsgebote hier stets auf beides bezogen werden, da die Beiträge und die Gebühren die gleiche Zielrichtung verfolgen. Insbesondere darf es also auch aus der Summe aller Zahlungen keine Überdeckung geben.
Bei leitungsgebundenen Einrichtungen muss zunächst eine Stammsatzung vorliegen, die die Leitungen ihrem öffentlichen Zweck widmet. In einem separaten Schritt kann dann die Abgabensatzung erlassen werden.
1. Beiträge (Art. 5 KAG)
Bei leitungsgebundenen Einrichtungen liegt grundsätzlich eine einheitlich abzurechnende Anlage vor, auch wenn technisch gesehen getrennte Anlagen vorhanden sind, z.B. zur Wasserversorgung und zur Entwässerung. Allerdings können diese Anlagen auch durch satzungsmäßige Festlegung getrennt werden.
Beitragspflichtig sind alle Grundstücke, denen die Einrichtung besondere Vorteile bietet, sofern diese rechtlich gesehen bebaubar sind oder trotz Unbebaubarkeit tatsächlich Abwasser anfällt. Hierbei wird in der Regel eine Globalkalkulation vorgenommen, die alle Kosten der gesamten Anlage einbezieht. Die Beiträge sind an den tatsächlichen Kosten zu orientieren, wobei eine unbeabsichtigte geringfügige Überdeckung von max. 12 % nicht zu beanstanden ist.
2. Gebühren (Art. 8 KAG)
Gebühren für leitungsgebundene Einrichtungen sind nach dem Maß der Benutzung zu berechnen. Dies erfolgt entweder nach dem Wirklichkeitsmaßstab, also der tatsächlichen, in der Regel durch einen Zähler gemessenen Nutzung, oder nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der den Durchschnittsfall abdeckt und zumindest in der Regel tatsächlich zutreffend ist.
Eine Grundgebühr darf erhoben werden, um die Vorhaltekosten der Anlage zu decken. Dabei darf die Grundgebühr aber nur in Ausnahmefällen (bei ca. 10 % der Anschlussnehmer) höher sein als die Verbrauchgebühr.
3. Anschlusskosten (Art. 9 KAG)
Anschlusskosten werden für die Wasserleitung veranschlagt, die sich auf dem Grundstück des Anschlussnehmers (Abs. 1) sowie ggf. auf öffentlichem Straßengrund (Abs. 5) befindet. Umfasst sind sämtliche Kosten, vom Bau bis zur Unterhalten der Leitung.
Dabei sind die tatsächlichen Kosten heranzuziehen oder Einheitssätze festzulegen. Eine Finanzierung über allgemeine Gebühren und Beiträge ist jedenfalls dann problematisch, wenn die Leitungslängen und damit die Kosten sehr unterschiedlich sind.
VI. Steuerverwaltung
Soweit es um Realsteuern geht, ist gemäß § 1 Abs. 2 AO die Abgabenordnung anwendbar. Dementsprechend richtet sich die Zustellung von Verwaltungsakten hier auch nach dem Bundes-VwZG (§ 122 Abs. 5 AO).
Bei den übrigen Steuern sind nur einzelne Teile der AO anwendbar, die zudem ggf. noch modifiziert werden (Art. 13 KAG). Die Zustellung wird nach dem bayerischen VwZVG bewirkt, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) und 4 b) KAG.
Der Rechtsweg gegen Kommunalsteuern ist grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Eine Ausnahme hiervon sind die Grundlagenbescheide für Realsteuer, da diese von den Finanzbehörden erlassen werden und insoweit die Abgabenordnung und deren Rechtswege abschließend sind. Art. 13 KAG verweist dagegen gerade nicht auf den Einspruch des Finanzrechts (§ 347 AO).
Dabei gelten auch die ganz allgemeinen Regeln des Steuerrechts: Ein vermeintlich fehlerhafter Grundlagenbescheid muss immer angefochten werden, da sonst Bindungswirkung für den Folgebescheid eintritt (§ 182 Abs. 1 AO). Es reicht also nicht, die endgültige Steuerfestsetzung abzuwarten und diese anzugreifen; soweit der Steuerbescheid aufgrund des durch den bestandskräftigen Grundlagenbescheids ergeht, ist der Steuerbescheid sachlich richtig und die Anfechtung daher unbegründet (§ 351 Abs. 2 AO).
VII. Schlussbemerkung
Das Kommunalabgabenrecht ist eine relativ komplizierte Materie, die verschiedenste Instrumente kennt, um dem Staat Einnahmen zu verschaffen. Zwar gibt es verschiedene Prinzipien, die die Verwaltungstätigkeit der Kommunen lenken, diese führen aber selten dazu, dass Maßnahmen tatsächlich dauerhaft rechtswidrig bleiben. Die Möglichkeit, Abgabensatzungen auch rückwirkend zu erlassen, eröffnet den Kommunen weitreichende Korrekturmöglichkeiten. Das einzige, was die Einnahmen der Kommunen tatsächlich begrenzt, ist die politische Durchsetzbarkeit – die Bürger lassen halt nicht alles mit sich machen, was das Gesetz theoretisch erlaubt.
Nach so vielen Steuern, Abgaben, Gebühren und Beiträgen zum Schluss noch eine „nette“ Vorschrift (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 KAG): „Eine Getränkesteuer, eine Jagdsteuer, eine Speiseeissteuer und eine Vergnügungssteuer dürfen nicht erhoben werden.“ Immerhin.