Seit einigen Jahren gibt es ein neues Grundrecht, das „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“, kurz „Computergrundrecht“. Dieses Recht steht nicht im Grundgesetz, sondern wurde vom Bundesverfassungsgericht aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) im Wege der Schutzbereichsverstärkung entwickelt – man könnte auch sagen, dass Karlsruhe dieses Grundrecht „erfunden“ hätte.
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Dabei geht es in erster Linie um die Abwehr staatlicher Überwachung und Manipulation von EDV-Anlagen, z.B. durch den sog. „Bundestrojaner“. So schließt dieses neue Grundrecht zwar einige technische Lücken, die die geschriebenen Grundrechte des ursprünglichen Grundgesetzes noch nicht abdecken konnten.
Einen umfassenden Schutz gegen staatlichen Zugriff gewährt aber auch dieses Recht nicht. Denn Eingriffe sind auch hier weitgehend zulässig, sofern diese aufgrund eines Gesetzes zum Schutz bedeutender Rechtsgüter erfolgen und richterlich abgesegnet sind.