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    Categories: Strafrecht

Der BGH zur Verwertbarkeit von DNA-Reihenuntersuchungen

DNA-Reihenuntersuchungen (§ 81h StPO) rufen ein erhebliches öffentliches Interesse hervor. Sie werden bei schweren Straftaten, häufig brutalen Vergewaltigungen oder Sexualmorden, angeordnet und bitten nach bestimmten Kriterien ausgewählte Personen (meist Männer in einem bestimmten Alter aus einem bestimmten Umkreis um den Tatort) zu einer freiwilligen Abgabe von Speichelproben.

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 (BGH 3 StR 117/12) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Ergebnisse aus diesen Untersuchungen nur für und gegen Personen verwertet werden dürfen, die selbst eine solche Probe abgegeben haben. Im zu entscheidenden Fall wurde aufgrund von DNA-Ähnlichkeiten ein Verwandter von zwei Teilnehmern verdächtigt und schließlich – nach weiteren Ermittlungen – auch verurteilt. Nach Ansicht des BGH hätte das Gericht die Erkenntnisse nicht heranziehen dürfen, allerdings wiegt der Fehler nicht so schwer, dass daraus auch ein Verwertungsverbot entstünde.

Die vollständige Entscheidung finden Sie auf urteilsbesprechungen.de.

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