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Häufige Fragen zum Rundfunkbeitrag

Woraus ergibt sich die Rundfunkgebührenpflicht?

Der Staatsrundfunk baut sich auf eine Reihe von Rundfunkstaatsverträgen auf, die die 16 Bundesländer miteinander geschlossen haben. Der Bund selbst ist daran nicht beteiligt. Die Gebührenpflicht, die Gebührenhöhe, die Zahlungsmodalitäten usw. ergeben sich dabei insbesondere aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag.

Dürfen die Länder einen Vertrag zulasten Dritter abschließen?

Im Zivilrecht sind Verträge, die nicht am Vertrag beteiligten Personen Pflichten auferlegen (Verträge zulasten Dritter), ungültig. Prinzipiell gilt das auch für Staatsverträge.

Allerdings sind die Zustimmungsbeschlüsse der Landtage auch Betätigungen des Gesetzgebungsrechts der Länder. Statt dass jedes Bundesland selbst ein Rundfunkgesetz erlässt, vereinbaren alle Bundesländer dieselben Regelungen im Rahmen eines Vertrags und verabschieden diese durch ihre gesetzgebenden Organe. Und durch Gesetze kann der Staat natürlich in die Rechte seiner Bürger eingreifen.

Erlaubt das Grundgesetz die Rundfunkgebühren?

Das Grundgesetz äußert sich hierzu überhaupt nicht. Das ist aber auch nicht nötig, im Föderalstaat brauchen die Länder keine Genehmigung des Bundes, um Gesetze zu erlassen oder Staatsverträge zu schließen.

Zudem erkennt das Grundgesetz ausdrücklich an, dass alle Kompetenzen, die es nicht dem Bund zuweist, den Ländern zustehen (Art. 70 Abs. 1 GG).

Wer bekommt die Rundfunkbeiträge?

Die Beiträge erhalten die Rundfunkanstalten, also die neun in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio.

Eingezogen werden die Beiträge durch den gemeinsamen „Beitragsservice“ (auch bekannt als GEZ, siehe unten). Gläubiger und damit wirtschaftlicher Empfänger ist aber die jeweilige Rundfunkanstalt, also nicht der Beitragsservice.

Ist der Rundfunkbeitrag eine Steuer?

Das wird teilweise so gesehen, das Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 C 6.15) hat es jedoch anders entscheiden. Der Beitrag wird nämlich nicht ohne jede Gegenleistung erhoben wie eine Steuer, sondern für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs. Zudem fließt der Beitrag nicht in den Landeshaushalt, sondern kommt direkt der Rundfunkanstalt zugute. Daher handelt es sich um eine sog. nicht-steuerliche Abgabe. Für den zahlungspflichtigen Bürger macht das natürlich keinen Unterschied.

Ist der Rundfunkbeitrag zulässig?

Dies wird derzeit in der Rechtswissenschaft intensiv diskutiert und zunehmend kritischer gesehen. Allerdings ist entscheidend, wie die Gerichte urteilen. Und die bisherige Rechtsprechung der Instanz- und Verfassungsgerichte ist völlig eindeutig und hat nie Zweifel an den Rundfunkgebühren geäußert.

Lohnt sich eine Klage gegen den Rundfunkbeitrag?

Wohl eher nicht, da bereits einige Klagen laufen, die auch bis zum Bundesverfassungsgericht und internationalen Gerichten betrieben werden. Den Ausgang kann man wohl abwarten und gewinnt durch ein eigenes Vorgehen nicht viel.

Muss man den Rundfunkbeitrag zahlen, wenn man keinen Fernseher hat?

Ja. Früher war es nicht notwendig, dass man die öffentlich-rechtlichen Sender anschaute, es reichte die bloße Möglichkeit des Empfangs durch ein geeignetes Radio- oder Fernsehgerät. Heute braucht man nicht einmal mehr das, jetzt ist schlicht jeder Haushalt (von sozialen Befreiungstatbeständen abgesehen) beitragspflichtig.

Sind auch blinde und hörbehinderte Menschen beitragspflichtig?

Ja, allerdings zahlen diese, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen, nur ein Drittel des regulären Beitrags (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags). Nur taubblinde Menschen sind ganz befreit (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV).

Kommt man um den Beitrag herum, indem man Bargeldzahlung anbietet?

Nein, die Zahlung muss per Überweisung erfolgen, Bargeld ist nicht erfüllungstauglich.

Kommt man um den Beitrag herum, indem man einfach nicht bezahlt?

Nur kurzfristig. Die Rundfunkanstalten vollstrecken überfällige Beiträge relativ schnell. Der Staat kommt im Endeffekt schon an sein Geld, dessen kann man sich sicher sein.

Hat das Landgericht Tübingen nicht entschieden, dass die Vollstreckung unzulässig ist?

Nicht wirklich. Die Entscheidung des LG Tübingen (Beschluss vom 19.05.2014, Az. 5 T 81/14) hat eine einzelne Vollstreckung wegen ungenauer Angaben für unzulässig erklärt. Man kann davon ausgehen, dass die Rundfunkanstalten einfach genauer gearbeitet hätten, um solche formellen Fehler zu vermeiden. Davon abgesehen hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 11.6.2015, Az. I ZB 64/14) in letzter Instanz genau gegenteilig entschieden.

Achtung: Das LG Tübingen hat eine neuerliche Entscheidung gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Beitragsservice gefällt (16.09.2016, Az. 5 T 232 / 16) und dies in einer späteren Entscheidung (09.12.2016, Az. 5 T 280 / 16) noch einmal bekräftigt. Ob sich andere Gericht dem anschließen werden, ist noch unklar. Außerdem wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, der Beschluss ist also nicht rechtskräftig.

Gibt es die GEZ eigentlich noch?

Im Prinzip ja, sie heißt mittlerweile nur „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Aber wir wissen doch alle, was gemeint ist.

Mehr zu diesem Thema finden Sie unter www.gez-faq.de.

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