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Prüfungsanfechtung: Frist-Falle in der JAPO Bayern

Die juristische Prüfungsordnung für Bayern sieht ein Nachprüfungsverfahren parallel zur gerichtlichen Klage vor. Der Ausgang dieses Verfahrens darf aber nicht abgewartet werden, da ansonsten die Klage verfristet wäre. Hierin liegt eine gewisse Falle, in die Prüfungsteilnehmer keinesfalls tappen sollten.

Die bayerische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) regelt den Rahmen des juristischen Studiums, vor allem aber die beiden Staatsexamina (Erste und Zweite Juristische Staatsprüfung). Ob man einen juristischen Abschluss bekommt, hängt also ganz wesentlich von den Vorschriften der JAPO ab. Die JAPO selbst ist übrigens eine Verordnung, an deren Entstehen zahlreiche bayerische Staatsministerien beteiligt waren.

Prüfungsanfechtung gemäß § 14 JAPO

Nach einem gar nicht oder nicht zur eigenen Zufriedenheit bestandenen Prüfungsversuch stellt sich natürlich auch die Frage, wie man gegen das Ergebnis vorgehen und eventuell eine bessere Bewertung erreichen kann. § 14 der JAPO regelt das Nachprüfverfahren im allgemeinen Teil, also gleichermaßen für das erste wie für das zweite Examen:

(1) Prüfungsteilnehmer können schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen in einer Staatsprüfung erheben.

(2) Ist die schriftliche Prüfung bestanden, so sind die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote, die Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen unverzüglich nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen. Die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind spätestens binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote, die Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen sind spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.

(3) Ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, so sind die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach deren Bekanntgabe konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.

(4) Entsprechen die Einwendungen nicht den Abs. 1 bis 3, so werden sie vom Landesjustizprüfungsamt zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Einwendungen den jeweiligen Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet.

(5) § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

Das Nachprüfungsverfahren läuft also folgendermaßen ab: Man kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses Einwendungen erheben; diese muss man innerhalb weiterer zwei Monate begründen (Abs. 2 und 3). Formal unzulässige Einwendungen werden zurückgewiesen, formal zulässige werden an die Prüfer zurückgereicht, die dann noch einmal über die Bewertung entscheiden (Abs. 4).

Nachprüfungsverfahren ist kein Widerspruchsverfahren

Dies klingt sehr nach dem Widerspruchsverfahren der §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Wenn man dieses durchlaufen und keinen Erfolg hatte, kann man innerhalb eines weiteren Monats Klage zum Verwaltungsgericht erheben (§ 74 VwGO).

Die Krux ist: Das ist kein Widerspruchsverfahren. Das Nachprüfungsverfahren ist ein Remonstrationsverfahren sui generis, das der gerichtlichen Prüfungsanfechtung durch Klage nicht vorgeschaltet ist, sondern parallel zu diesem stattfindet. Das ergibt sich aus § 14 Abs. 5 JAPO, wonach die Klagefristvorschriften der VwGO „unberührt“ bleiben.

Klagefrist läuft ab ursprünglicher Bekanntgabe

Will der Prüfling also zur Not durch alle Instanzen gehen, um das erwünschte Ergebnis zu erhalten, muss er innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage erheben. Die Frist beginnt auch nicht etwa neu nach der Bekanntgabe das Nachprüfungsergebnisses.

Wenn der Prüfungsteilnehmer Glück hat, löst sich seine Problematik zeitnah auf, weil der Korrektor im Überprüfungsverfahren seine Benotung entsprechend anhebt. Dann kann er das Gerichtsverfahren für erledigt erklären. Aber er kann eben den Ausgang des Überprüfungsverfahren gemäß JAPO nicht abwarten. Tut er dies dennoch, ist seine Klage verfristet und das Gericht würde sie ohne Sachprüfung als unzulässig abweisen.

Ein Blick in die Rechtsprechung zeigt leider, dass vielen Studenten und auch Referendaren diese Problematik nicht ganz klar ist.

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