Kann der Täter strafrechtlich verurteilt werden?
Nein. Personen unter 14 Jahren sind gemäß § 19 StGB immer schuldunfähig, unabhängig von ihrer persönlichen Reife und Einsichtsfähigkeit. Damit ist ein Strafverfahren unmöglich.
Möglich sind aber gerichtliche Maßnahmen gegen die Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 1666 BGB, wobei dies keine Strafmaßnahmens gegen das gewalttätige Kind sind, sondern vielmehr die Erziehung unterstützt werden soll.
Muss der Täter wenigstens Schadenersatz oder Schmerzensgeld zahlen?
Höchstwahrscheinlich ja.
Zivilrechtlich kommt es nicht auf die Strafmündigkeitsgrenze an. § 828 BGB sieht stattdessen vor, dass Kinder unter sieben (im Straßenverkehr unter zehn) Jahren für Schäden nicht verantwortlich sind (Abs. 1 und 2). Ältere Minderjährige sind dann schadenersatzpflichtig, wenn sie „die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht“ besitzen (Abs. 3).
Man kann wohl davon ausgehen, dass ein Zwölfjähriger weiß, dass er einen Mitschüler nicht einfach verprügeln darf.
Für Körperverletzung ist neben dem Schadenersatz auch Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) zu zahlen.
Kann man ein Kind einfach so verklagen?
Ja, jeder Mensch ist ab der Geburt vor einem Zivilgericht parteifähig (§ 50 Abs. 1 ZPO, § 1 BGB). Vor Gericht wird das Kind, wie auch überall sonst, durch die Eltern vertreten (§ 51 Abs. 1 ZPO, § 1629 Abs. 1 BGB).
Kann man ein Urteil gegen Kind überhaupt umsetzen?
Das Risiko, dass einem das Gericht einen Anspruch gegen jemanden bescheinigt, man die Summe aber nicht eintreiben kann, besteht natürlich immer, auch bei Volljährigen. Ob der Schuldner ein Kind oder ein Erwachsener ist, spielt aber keine Rolle.
Hat das Kind ein Sparbuch oder eine Spielkonsole, kann man hierauf durchaus zugreifen. Ist das Kind mittellos oder reichen diese Vermögenswerte nicht aus, kann man das Urteil aufbewahren und erst dann (weiter) vollstrecken, wenn es erfolgversprechend ist.
Der Täter wird also unter Umständen noch jahrelang den pfändbaren Anteil seines Gehalts abgeben müssen.
Verjährt der Anspruch nicht irgendwann?
Faktisch nicht.
Sobald der Anspruch rechtskräftig, also durch Urteil, festgestellt ist, verjährt er an sich nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Verjährung beginnt aber jedesmal von Neuem, wenn ein Antrag auf eine Vollstreckungshandlung gestellt wird (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Insofern läuft einem der einmal titulierte Anspruch also nicht mehr weg, auch wenn man einige Zeit warten muss, bis beim Schädiger etwas zu holen ist.
Gab es nicht so eine Regelung, dass man mit 18 automatisch schuldenfrei wird?
§ 1629a BGB sieht vor, dass Kinder bei Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr durch Schulden belastet sein sollen, die ihre Eltern in ihrem Namen begründet haben. Dadurch soll die Privatautonomie und die wirtschaftliche Selbstbestimmung der Kinder geschützt werden.
Aber es gilt eben nur für Verträge, die durch die Eltern abgeschlossen wurden. Verpflichtungen, die sie selbst durch Fehlverhalten herbeigeführt haben, sind hiervon nicht betroffen.
Haften die Eltern nicht?
Nein, Eltern haften nicht für ihre Kinder, sondern nur für eigene Pflichtverletzungen, z.B. solche der Aufsichtspflicht. Da die Tat aber in der Schule stattgefunden hat, kann man den Eltern eine solche schwerlich vorwerfen.
Haften die Lehrer nicht?
Auch Lehrer und Schule haben grundsätzlich eine Aufsichtspflicht über die Schüler. Nach den Medienberichten haben die aufsichtführenden Lehrer aber nichts von der Schlägerei mitbekommen. Ob dies auf Nachlässigkeit beruht, kann man derzeit natürlich noch nicht entscheiden.
Aber allgemein muss man sagen, dass die Anforderungen an schulische Aufsichtspflichten nicht allzu hoch sind. Die Gerichte gehen – durchaus lebensnah – davon aus, dass Lehrer nicht überall gleichzeitig sein können und Schüler daher häufig ohne direkte Kontrolle sind, ohne dass die den Lehrkräften anzulasten wäre. Die Chancen stehen hier also eher schlecht.