Das wirft einige Fragen auf:
Genießen Politiker nicht Immunität?
Nein, so pauschal kann man das nicht sagen. Auf kommunaler Ebene gibt es keine Immunität vor Strafverfolgung.
Auch die Bundestags- und Landtagsabgeordneten, die prinzipiell nicht strafrechtlich verfolgt werden dürfen, können sich noch lange nicht alles erlauben. Ihre Immunität kann durch das Parlament, dem sie angehören, für ein bestimmtes Ermittlungsverfahren aufgehoben werden. Dies geschieht bei privaten Verfehlungen auch fast automatisch (z.B. Fall Edathy). Lediglich die Verfolgung aus rein politischen Gründen soll durch die Immunität verhindert werden – wie so vieles eine Lehre aus der NS-Machtergreifung.
Warum wurde nun Haftbefehl erlassen?
Haftgründe sind grundsätzlich nur die Fluchtgefahr und – was hier höchstwahrscheinlich angenommen wurde – die Verdunklungsgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO. Diese liegt immer dann vor, wenn man davon ausgeht, dass der Beschuldigte seine Freiheit während des Ermittlungsverfahrens nutzen könnte, um Beweismittel verschwinden zu lassen oder sich mit Zeugen abzusprechen.
Grundsätzlich muss neben einem Haftgrund auch noch ein dringender Tatverdacht vorliegen. Das ist der Fall, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis aufgrund bestimmter Tatsachen die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat.
Allerdings wird in Wirtschaftsstrafsachen teilweise gemutmaßt, dass die Untersuchungshaft auch als Ermittlungsmaßnahme eingesetzt wird: Gerade in solchen Verfahren sind die Beschuldigten häufig keine erfahrenen Straftäter, sondern ganz durchschnittliche Menschen mit bürgerlicher Existenz. Für diese ist die Haft eine ganz neue Erfahrung, die einen immensen Einschnitt bedeutet. Und der leichteste Weg, aus der Haft wegen Verdunklungsgefahr herauszukommen, ist ein umfassendes Geständnis.
Wie lange bleibt Herr Wollbergs nun in U-Haft?
Das lässt sich nicht sagen. Häufig werden Haftbefehle schon nach wenigen Stunden wieder außer Vollzug gesetzt, zum Beispiel nach Anordnung bestimmter sichernder Auflagen (§ 116 StPO) oder gegen Kaution (Sicherheitsleistung, § 116a StPO).
Theoretisch denkbar wäre aber auch, dass die Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung oder ggf. bis zum Antritt einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe dauert.
Sein Anwalt wird aber mit Sicherheit versuchen, eine möglichst schnelle Entlassung herbeizuführen.
Welche Straftat wird hier genau angenommen?
Die Vorwurf soll angeblich Bestechlichkeit lauten. Bestechlichkeit bedeutet, dass man einen Vorteil dafür annimmt, dass man eine pflichtwidrige Handlung vornimmt. Das StGB unterscheidet dabei zwischen der Bestechlichkeit von Parlamentsmitgliedern (§ 108e), im geschäftlichen verkehr (§ 299), im Gesundheitswesen (§ 299a), von Amtsträgern (§ 332 Abs. 1) und von Richtern (§ 332 Abs. 2).
Davon abgrenzen muss man die Vorteilsannahme (§ 331). Auch hier bekommt man Geld für eine Handlung, allerdings war diese Handlung rechtmäßig. Die Vorteilsannahme ist deswegen strafbar, weil man auch in diesem Fall einen „bösen Schein“ vermeiden will.
Mit welchem Strafmaß muss man hier rechnen?
Das lässt sich noch überhaupt nicht sagen. Es kommt darauf an, welcher exakte Tatbestand überhaupt vorliegen könnte. So sind Zahlungen im Wahlkampf ggf. anders zu behandeln als während seiner Amtszeit. Die Staatsanwaltschaft wird alle Vorwürfe noch intensiv in tatsächlich und rechtlicher Hinsicht prüfen müssen – bzw. sie hat das wahrscheinlich noch teilweise getan, nur weiß die Öffentlichkeit noch nichts Näheres dazu.
Darf Herr Wolbergs weiterhin OB von Regensburg bleiben?
Ja, auch hier gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Es wäre auch kaum rechtsstaatlich, wenn man Amtsträger einfach „wegverhaften“ könnte. Solange er aus der U-Haft seinen Amtsgeschäften nicht nachgehen kann, vertritt ihn zunächst der zweite Bürgermeister (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Gemeindeordnung).
Aus seinem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis wird er gemäß Art. 15 Abs. 3 KWBG, wenn er die Wählbarkeit für sein Amt verliert. Das wäre gemäß Art. 39 Abs. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes der Fall, wenn er sich nach rechtskräftigem Urteil in Strafhaft (also nicht nur Untersuchungshaft) befindet.
Aber auch als freier Mann könnte er das Amt verlieren: Das Gericht kann ihm die Wählbarkeit aberkennen, wenn er wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens sechs Monaten – auch auf Bewährung – verurteilt wird.
Wie die Sache ausgeht, wird prominent berichtet werden, nicht nur in den bayerischen Medien. Man kann davon ausgehen, dass sich auch der Anwalt von Herrn Wolbergs in Kürze zu Wort melden wird. Als Strafverteidiger kann ich aber nur immer wieder betonen: Ein Ermittlungsverfahren ist kein Schuldspruch. Das gilt auch nach einem Haftbefehl noch.