Als eine der ersten Gemeinden hat das hessische Büdingen die Probe auf’s Exempel gemacht und den vier dortigen NPD-Stadträten die Fraktionszuwendungen gestrichen, die bislang alle Gruppierungen erhalten hatten. Dagegen hatten diese naheliegenderweise geklagt.
Entschädigungssatzung darf nicht diskriminieren
Der hessische Verwaltungsgerichtshof, der bei Normenkontrollsachen in erster Instanz entscheidet, hat die Entschädigungssatzung nun für rechtswidrig erklärt.
Die Unterscheidung verstoße gegen das Diskriminierungsverbot, da die NPD-Räte wegen ihrer politischen Anschauungen benachteiligt würden. Dies sei aber – nach wie vor – erst bei einem Verbot der Partei möglich, nicht schon bei der bloßen Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit.
Mit der Möglichkeit der Streichung von Staatsgeldern für die Partei sei dies auch nicht vergleichbar. Denn die Fraktionsgelder kommen nicht der Partei als solcher, sondern der konkreten örtlichen Fraktion zugute, die dadurch ihre Fraktionsarbeit bestreiten kann.
Nicht das letzte Wort
Das letzte Wort wird sicher das Bundesverwaltungsgericht sprechen. Die Revision wurde zugelassen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht gegen die NPD entscheiden, wird die Sache wohl bis zum Bundesverfassungsgericht weitergehen.
Sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, wird diese auf urteilsbesprechungen.de thematisiert.