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Büdingen: Vorerst keine Auswirkung des NPD-Urteils

Vor einiger Zeit ging es hier um das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum NPD-Verbot. Darin wurde zwar die Verfassungsfeindlichkeit der NPD festgestellt, von einem Verbot aber mangels Relevanz abgesehen. Im Zusammenhang damit wurde die Frage aufgeworfen, ob damit die traditionelle Gleichbehandlung aller nicht verbotenen politischen Parteien ein Ende hat.

Als eine der ersten Gemeinden hat das hessische Büdingen die Probe auf’s Exempel gemacht und den vier dortigen NPD-Stadträten die Fraktionszuwendungen gestrichen, die bislang alle Gruppierungen erhalten hatten. Dagegen hatten diese naheliegenderweise geklagt.

Entschädigungssatzung darf nicht diskriminieren

Der hessische Verwaltungsgerichtshof, der bei Normenkontrollsachen in erster Instanz entscheidet, hat die Entschädigungssatzung nun für rechtswidrig erklärt.

Die Unterscheidung verstoße gegen das Diskriminierungsverbot, da die NPD-Räte wegen ihrer politischen Anschauungen benachteiligt würden. Dies sei aber – nach wie vor – erst bei einem Verbot der Partei möglich, nicht schon bei der bloßen Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit.

Mit der Möglichkeit der Streichung von Staatsgeldern für die Partei sei dies auch nicht vergleichbar. Denn die Fraktionsgelder kommen nicht der Partei als solcher, sondern der konkreten örtlichen Fraktion zugute, die dadurch ihre Fraktionsarbeit bestreiten kann.

Nicht das letzte Wort

Das letzte Wort wird sicher das Bundesverwaltungsgericht sprechen. Die Revision wurde zugelassen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht gegen die NPD entscheiden, wird die Sache wohl bis zum Bundesverfassungsgericht weitergehen.

Sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, wird diese auf urteilsbesprechungen.de thematisiert.

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