I. Emissionen
Was sind Emissionen?
Emissionen sind in § 3 Abs. 3 BImSchG definiert:
die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
Wo wird die Emission gemessen?
Immer an der Stelle, an der sie die emittierende Anlage verlassen. Auf den Einwirkungsort kommt es – im Gegensatz zur Immission – nicht an.
Wo wird die Immission gemessen?
Die Emission ist der Ausstoß von Verunreinigungen, die Immission ist dagegen die Einwirkung. Rauch aus einer Fabrik ist also eine Emission der Fabrik und eine Immission auf das Nachbargrundstück. Das Immissionsschutzrecht kümmert sich (wie der Name schon sagt) nur um Immissionen; dementsprechend muss auch immer am Einwirkungsort gemessen werden.
Was ist der Unterschied zwischen anlagenbezogenen und verhaltsbezogenen Emissionen?
Anlagenbezogene Emissionen gehen von Anlagen, also in der Regel von Bauwerken aus. Für diese hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz, sie richten sich nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
Verhaltsbezogene Emissionen gehen dagegen von Personen aus. Zuständig sind die Länder, für Bayern gilt das bayerische Immissionsschutzgesetz (BayImSchG).
Ob Kinderlärm der jeweiligen Anlage (z.B. Kindergarten, Spielplatz) oder dem Verhalten der Kinder zugerechnet wird, ist strittig.
Was ist eine schädliche Umwelteinwirkung?
Als schädliche Umwelteinwirkung gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG gelten alle Immissionen, die eine gewisse Gefährlichkeit aufweisen.
Immissionen sind gemäß § 3 Abs. 2:
- Luftverunreinigungen (Abs. 4: Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe)
- Geräusche
- Erschütterungen
- Licht
- Wärme
- Strahlen
- ähnliche Umwelteinwirkungen
Relevant sind diese Immissionen aber nur, wenn sie „nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen“ (Abs. 1).
Was sind Gefahren, Nachteile und Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts?
Gefahr: bei ungehindertem Ablauf des Geschehens würde wahrscheinlich ein Schaden für das Leben, die Gesundheit, das Eigentum oder ein anderes Schutzgut eintreten
Nachteil: eine Vermögenseinbuße durch psychische oder psychische Einwirkung ohne Verletzung eines Schutzguts
Belästigung: eine Einwirkung, die das körperliche oder seelische Wohlbefinden eines Menschen beeinträchtigt, ohne dass seine Gesundheit gefährdet würde
Nachteil und Belästigung müssen jeweils erheblich sein.
Was sind ein Nachteil und eine Belästigung immissionsschutzrechtlich erheblich?
Erheblichkeit liegt vor, wenn der Nachteil bzw. die Belästigung nicht mehr zumutbar ist – diese Formel hilft offensichtlich wenig weiter. Die Zumutbarkeit wird darum näher eingegrenzt, es geht hier insbesondere um die baurechtliche Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse. Eine wertende Gesamtbetrachtung muss entscheiden, ob die Immissionen angesichts der bestehenden Umstände noch hinnehmbar sind.
Es muss also genau untersucht werden, wo das Grundstück liegt und welche Beeinträchtigungen es auf diese bereits gibt. Dies ist bei einem Dorfgebiet sicher anders zu beurteilen als am Rande eines Industriegebiets.
Was ist eine Gemengelage?
Als Gemengelage bezeichnet man den Übergangsbereich von Gebieten mit verschiedener Nutzungsart, bspw. ein Wohngebiet, das an ein Gewerbegebiet grenzt. Im Bereich der Gemengelage müssen die Grundstückseigentümer im Hinblick auf das Immissionsschutzrecht aufeinander Rücksicht nehmen. Die zulässigen Immissionswerte pendeln sich daher auf Zwischenwerte ein, die dem Grenzbereich Rechnung tragen.
Was sind unwägbare Stoffe?
Als unwägbare Stoffe (Imponderabilien) bezeichnet man alle Stoffe, die so fein sind, dass man sie nicht wiegen kann. Diese Begriff ist heute eigentlich überholt, da man mit entsprechend genauen Waagen jedes einzelne Atom wiegen könnte. Aus den wägbaren Stoffen werden daher im Endeffekt nur die grobstofflichen Immissionen ausgeschlossen, z.B. Steine oder auch Tiere. Bloß optische Beeinträchtigungen wie eine besonders grelle Hausfassade sind ebenfalls kein Stoff; nicht-stoffliche Einwirkungen wie Licht und Wärme sind dagegen wiederum vom Immissionsschutzrecht erfasst.
Im Endeffekt hilft nur eine genaue Einzelfallbetrachtung der (mittlerweile sehr zahlreichen) Rechtsprechung.
Was sind Luftverunreinigungen?
Luftverunreinigungen sind in § 3 Abs. 4 BImSchG definiert:
Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.