X
    Categories: Verwaltungsrecht

Einführung ins Immissionsschutzrecht (III) – Genehmigung, Teil 1

III. Genehmigung

Welche Genehmigungsverfahren gibt es im Immissionsschutzrecht?

Es gibt das förmliche Verfahren des § 10 BImSchG und das vereinfachte Verfahren nach § 19.

Beim vereinfachten Verfahren werden die in § 19 Abs. 2 genannten Vorschriften nicht geprüft. Diese beziehen sich insbesondere auf die Beteiligung dritter Personen und deren Abwehransprüche.

Wann ist das förmliche und wann das vereinfachte Verfahren anwendbar?

Welches der beiden Verfahren anwendbar ist, entscheidet sich nach § 2 Abs. 1 der 4. BImSchV, der wiederum auf Spalte c des Anhangs 1 verweist. Das vereinfachte Verfahren ist demnach nur einschlägig, wenn alle Teile der Anlage den Vermerk „V“ tragen und sie zudem keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.

Allerdings kann sich der Träger des Vorhabens gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG auch für das förmliche Verfahren entscheiden, wenn ihm das an sich einschlägige vereinfachte Verfahren nicht genug Rechtssicherheit bietet.

Wann ist eine Anlage genehmigungsfähig?

Genehmigungsfähigkeit ist dann gegeben, wenn weder immissionsschutzrechtliche noch andere öffentlich-rechtliche Anforderungen entgegenstehen, § 6 Abs. 1 BImSchG.

Welche immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sind zu beachten?

Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sind in § 5 Abs. 1 BImSchG aufgezählt:
Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen (Nr. 1)
Vorsorgegebot (Nr. 2)
Abfallvermeidung bzw. -verwertung (Nr. 3)
Energieeffizienz (Nr. 4)

Darf eine Genehmigung erteilt werden, wenn eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegt?

Nein.

Die einzige Ausnahme besteht dann, wenn die nicht erfüllte Voraussetzung durch Auflagen oder Bedingungen doch noch eingehalten werden kann.

Hat der Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind?

Ja, in diesem Fall gibt es keine Ermessensentscheidung mehr, der Betreiber kann vielmehr die Genehmigung verlangen.

Welche Bedeutung haben TA Luft und TA Lärm?

Das Einhalten der Grenzwerte dieser Richtlinien indiziert, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen. Umgekehrt indiziert die Überschreiten schädliche Einwirkungen.

Welche Belastung wird für die Prüfung herangezogen?

Es ist stets auf die Gesamtbelastung, also auf alle Immittenten abzustellen, auch auf bereits bestehende.

Wie ist es zu behandeln, wenn unterschiedliche Gebiete aneinandergrenzen?

In diesem Falle sind aus den entsprechenden Richtlinien (TA Luft, TA Lärm) Zwischenwerte zu bilden.

Was sind sonstige Gefahren, Nachteile und Belästigungen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)?

Dazu zählen alle anderen physikalischen Einwirkungen als Immissionen, sofern sie zu einer konkreten Gefährdung der Rechtsgüter des § 1 führen.

Nicht dazu gehören rein ideelle Beeinträchtigungen wie das Landschaftsbild.

Haben die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen drittschützende Wirkung?

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 schon, da hier auf die Nachbarschaft explizit Bezug genommen wird. Die Nr. 2 bis 4 behandeln dagegen nur Rechtsgüter der Allgemeinheit, die nicht drittschützend sind.

Wann liegt eine wesentliche Änderung vor?

Eine wesentliche Änderung ist eine solche, die nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hervorrufen kann, die im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich sein können, § 16 Abs. 1 Satz 1.

Wer gehört zur „Nachbarschaft“?

Nachbarn i.S.d. BImSchG sind die Personen, die nach ihren Lebensumständen den Einwirkungen der Anlage wie an ihrem Wohnort ausgesetzt sind. Hierfür ist eine enge räumliche und zeitliche Beziehung zur Anlage erforderlich.

Nachbarn sind:
Einwohner und Bewohner der Grundstücke im Einwirkungsbereich
Arbeitnehmer im Einwirkungsbereich
der Anlagenbetreiber und seine Familienmitglieder

Sind auch die Angestellten der Anlage selbst Nachbarn?

Dies ist strittig. Jedenfalls werden deren Rechte aber durch die Arbeitnehmerschutzvorschriften geschützt, die über § 6 Abs. 1 Nr. 2 zu prüfen sind.

Sind auch Zweitwohnsitze Teil der Nachbarschaft?

Ja, sofern diese dauerhaft bezogen sind, also die zeitliche Nähe gewahrt ist.

Zählen auch Urlauber zu den Nachbarn?

Nein, diese halten sich nur kurzfristig im Einwirkungsbereich auf, sind also mit den Anwohnern nicht zu vergleichen.

Click to rate this post!
[Total: 61 Average: 5]
Sie hören von meinem Anwalt!: