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    Categories: Strafrecht

Bayerische Staatsangehörigkeit im deutschen Personalausweis

Eine junge Frau hat das getan, wovon viele Bayern insgeheim träumen: Sie hat den Eintrag der deutschen Staatsbürgerschaft auf ihrem Personalausweis mit dem Vermerk „Bayern“ überklebt. Auf Facebook hat sie dafür sehr viel Zuspruch, aber auch einige warnende Hinweise bezüglich der Legalität dieses Aufklebers bekommen. So verständlich dieser Akt aus bayerisch-regionalistischer Sicht ist, stellt sich aus bundesdeutsch-bürokratischer Sicht natürlich sofort die Frage: Darf man das?

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Zunächst könnte es sich dabei um eine Urkundenfälschung handeln. Auch ein Ausweis ist eine Urkunde, da es sich dabei um eine verkörperte Erklärung der ausstellenden Behörde handelt. Gefälscht ist eine Urkunde aber nicht etwa dann, wenn sie inhaltlich unrichtig ist. Es kommt darauf an, ob die Urkunde einen anderen Inhalt hat als den, den der Aussteller ihr gegeben hat. Anders gesagt: Ob tatsächlicher und scheinbarer Aussteller der Urkunde übereinstimmen oder nicht.

Deutscher Personalausweis mit dem Aufkleber „Staatsangehörigkeit: Bayern“.
Tatsächlicher Aussteller des Ausweises insgesamt ist die Gemeindebehörde. Die Gemeinde bestimmt, welche Daten im Ausweis stehen sollen. Hergestellt wird er zwar durch die Bundesdruckerei, diese ist aber insoweit nur „verlängerter Arm“ der Gemeinde.

Nun hat die Gemeinde aber nur den Ausweis in der ursprünglichen Form mit „Staatsangehörigkeit: deutsch“ ausgestellt und nicht etwa diesen Aufkleber auch angebracht. Insofern wurde also der Ausweis mit Aufkleber von jemand anderem als vom Aussteller des bloßen Ausweises ausgestellt.

Eine Fälschung ist das trotzdem nicht. Denn die Gemeinde ist ja ganz offensichtlich nicht Aussteller dieses Aufklebers. In dieser Form käme niemand darauf, dass die Behörde den Aufkleber angebracht hat. Zwar passiert es durchaus, dass Angaben auf einem Ausweis durch Überkleben amtlich korrigiert werden, in erster Linie die Adresse nach einem Umzug. Das sieht dann aber völlig anders aus. Dieser Aufkleber hat eine Art Wasserzeichen eingearbeitet, wird maschinell ausgefüllt und abgestempelt. Nur in dieser Form wird der Aufkleber als Urkundeninhalt geschützt.

Verändern von amtlichen Ausweisen (§ 273 StGB)

Soweit keine Urkundenfälschung im Allgemeinen vorliegt, kann auch noch ein Verändern von Ausweisen gegeben sein. Diese Straftat begeht schon, wer eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis verdeckt. Ein Verdecken ist mit dem Überkleben an sich gegeben. Die Frage ist aber, ob das schon reicht.

Denn so gesehen würde man ja den Ausweis sogar verdecken, wenn man ihn nur im Geldbeutel oder in einer Schutzhülle hätte. Ein „Verdecken“ muss also grundsätzlich dauerhaft sein. Das wäre beim Übermalen eines Dokuments mit Tipp-Ex ziemlich sicher der Fall. Aber ein Aufkleber auf einer Plastikkarte ist wohl so leicht abzulösen, dass man die Daten im Zweifel doch noch eruieren könnte. Strafgrund ist auch nicht der Schutz des Ausweises vor Veränderung, sondern der Schutz des Vertrauens in die Richtigkeit des Ausweises.

Hinzu kommt, dass die Angabe der deutschen Staatsangehörigkeit auf dem Ausweis möglicherweise gar kein wirklich beurkundeter Inhalt ist. Denn es ist völlig klar, dass der Inhaber eines deutschen Personalausweises von der ausstellenden Behörde als Deutscher angesehen wird – sonst hätte er den Ausweis nicht bekommen. Nun gibt es zwar Staaten, die Staatenlosen oder Ausländern auch Personalausweise ausstellen. Deutschland gehört aber schon einmal nicht zu diesen Staaten. Davon abgesehen beinhaltet ein Ausweis unter der Überschrift „Bundesrepublik Deutschland“ schon denklogisch die deutsche Staatsangehörigkeit und ein verdeckbarer Urkundeninhalt im Feld „Staatsangehörigkeit“ läge nur vor, wenn dort eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche verzeichnet wäre.

Keine Täuschung im Rechtsverkehr

Zu guter Letzt setzen beide Straftatbestände auch noch eine Handlung „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ voraus. Wer also seinen Ausweis nur verschönert oder ihn für eine politische Aussage nutzt, der täuscht niemanden. Es geht offensichtlich nicht darum, über die bayerische Staatsbürgerschaft zu täuschen. Denn obwohl die bayerische Staatsbürgerschaft existiert, behauptet niemand ernstlich, eine bundesdeutsche Behörde würde diese Staatsbürgerschaft bescheinigen.

Kein Verbot im Personalausweisgesetz

Auch das Personalausweisgesetz sieht hier keine Strafbarkeit vor. Zwar gibt es in § 32 PAuswG insgesamt 15 einzelne Bußgeldvorschriften mit noch mehr einzelnen Tatbestände, die zum Beispiel das Nichtbesitzen eines Ausweises oder die unbefugte Verwendung von Ausweisdaten durch Dritte zur Ordnungswidrigkeit erklären. Die Veränderung des Ausweises wird aber nirgends explizit verboten.

Und so gilt hier der allgemeine Rechtsgrundsatz: Was nicht verboten ist, ist erlaubt.

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