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Das Recht und die Atombombe

In Zeiten, in denen sich Gesetze immer mehr um die kleinen Dinge im Leben von uns allen kümmern, ist es vielleicht auch ganz interessant, sich einmal einem der unbestreitbaren – Achtung, Wortspiel! – Kernthemen des Rechts zu widmen: Der Atombombe.

Die Vorschriften über Atombomben in deutschen Gesetzen sind dabei eher spärlich. Das mag vielleicht daran liegen, dass sie eher selten für Streit zwischen Normalbürgern führen. Es gibt ja schon keine ausgeprägten Sondervorschriften für den Kauf von Kraftfahrzeugen – dabei kaufen die meisten von uns mindestens genau so viele Autos wie Nuklearwaffen.

So wird eine Atombombe ganz normal nach § 929 BGB übereignet. Denn die Atombombe ist eine bewegliche Sache im Sinne des Gesetzes und damit gelten die Vorschriften über bewegliche Sachen auch für Atombomben. Zur Übereignung müssen sich Veräußerer und Erwerber einig sein, dass das Eigentum an der Atombombe übergehen soll und die muss man auch tatsächlich übergeben werden. Das ist also relativ einfach.

Kriegswaffenkontrollgesetz kontrolliert auch Atomwaffen

Nur ist es blöderweise gar nicht erst erlaubt, Geschäfte über Atombomben abzuschließen. Denn gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG) ist es verboten,

Atomwaffen zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben

Der Staat will also offensichtlich verhindern, dass jeder Nuklearwaffen erwerben kann – Atombomben sollen eben nicht wie Pilze aus dem Boden schießen.

Auch Einsatz ist verboten

Darf man die Atombombe denn dann wenigstens ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zuführen, sie also einsetzen? Nein, auch das ist untersagt:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, (…) wer eine nukleare Explosion verursacht

(§ 328 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB)

Das mag nun etwas verwundern – das Zünden einer Atombombe wird mit der relativ milden Strafdrohung von maximal fünf Jahren bedroht, sogar eine Geldstrafe ist möglich. Das ist der gleiche Strafrahmen wie für eine leichte Körperverletzung. Wer nur eine Pistole stiehlt, muss dagegen schon mit drei Monaten bis zehn Jahren Gefängnis rechnen (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StGB).

Daneben gibt es aber noch § 307 Abs. 1 StGB:

Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

Wenn also andere Menschen oder auch nur fremde Sachen gefährdet werden, liegt die Mindeststrafe schon bei fünf Jahren, Höchststrafe sind fünfzehn Jahre. Das entspricht dem Strafrahmen bei Totschlag oder bei besonders schwerer Vergewaltigung. Das gilt übrigens auch für das „Unternehmen“ einer Atombombenexplosion, also bereits für ihren Versuch.

Der Anwendungsbereich von § 328 ist also auf Nuklearexplosionen im stillen Kämmerlein beschränkt. Dafür muss man schon ein eigenes Atomtestgelände sein eigen nennen. Und man sollte auch dafür sorgen, dass durch Strahlung und Fallout niemand sonst in Mitleidenschaft gezogen wird. Aber das versteht sich für verantwortungsbewusste Atombombardierer ja von selbst.

Atomexplosionen sind allgemein strafschärfend

Übrigens sieht auch schon das Kriegswaffenkontrollgesetz erhebliche Strafen für den Umgang mit Atombomben vor: Gemäß § 19 ist dafür ein Strafrahmen von ein bis fünf, in schweren Fällen bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe anzuwenden.

Verwendet man eine Atombombe, um eine andere Person zu verletzen, handelt es sich nicht mehr um eine einfache, sondern um eine gefährliche Körperverletzung mit höherer Strafdrohung. Und wer seine Schwiegermutter wirklich gründlich in einem nuklearen Feuerball beseitigt, begeht nicht mehr nur einen Totschlag, sondern einen waschechten Mord, weil er nämlich ein „gemeingefährliches Mittel“ einsetzt.

Sollten Sie nun überlegen, dem deutschen Gesetzgeber einfach zu entfliehen und Ihre Atomversuche im Weltall durchzuführen, muss ich Sie ebenfalls enttäuschen. Das internationale Abkommen namens Vertrag über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser untersagt auch dies.

Aufgrund dieser zahlreichen, für den Laien oft kaum zu durchblickenden gesetzlichen Rahmenbedingungen sollten Sie vor Erwerb oder Verwendung von Atomwaffen unbedingt rechtlichen Rat einholen.

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