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    Categories: Verwaltungsrecht

Einführung ins Immissionsschutzrecht (VI) – Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

V. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

Was sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen?

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind solche, die nicht nach § 1 der 4. BImSchV der Genehmigungspflicht unterliegen; andere Genehmigungspflichten, z.B. nach Baurecht, sind dagegen unerheblich. Es muss sich aber auch hier um Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG handeln.

Welche Pflichten hat der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage?

Die Pflichten bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen richten sich nach den §§ 22 und 23 BImSchG. Auch insoweit ist der Betreiber verpflichtet, die Emission in einem möglichst geringen Rahmen zu halten.

Wann müssen schädliche Umwelteinwirkungen nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen verhindert werden?

Nur, dann wenn sie ein Mindestmaß überschreiten, also konkrete Gefahren für Mensch oder Umwelt drohen. Ob diese nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, ist nicht relevant. Ggf. muss der Betrieb dann stillgelegt werden.

Welche Pflichten haben private Anlagenbetreiber?

Nicht-gewerbliche Anlagen sind nur im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG auszustatten, müssen also nur Luftverunreinigungen, Geräusche und von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen verhindern.

Was bedeutet der dynamische Charakter der Schutzpflichten?

Die Dynamik der Schutzpflichten heißt, dass es keinen Bestandsschutz für genehmigte Anlagen gibt. Auch diese müssen sich späteren strengeren Vorschriften anpassen und ggf. nach dem Stand der neueren Technik nachrüsten.

Wo werden immissionsschutzrechtliche Anforderungen geprüft, wenn mehrere Genehmigungsverfahren parallel bestehen?

Dann erfolgt die Prüfung nur in dem Verfahren, zu dem eine stärkere Bindung besteht. Das Ergebnis ist dann aber auch im jeweils anderen Verfahren bindend.

Wird § 22 BImSchG im Baugenehmigungsverfahren geprüft?

Nein, da § 22 BImSchG keine Genehmigungspflicht konstatiert, kann dessen Einhaltung nur durch Anordnungen nach §§ 24 und 25 BimSchG erreicht werden.

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