Der Bundestag hat, zusammen mit verschiedenen anderen sicherheitsrelevanten Vorschriften, ein neues Bundeskriminalamtsgesetz beschlossen. Das Gesamtpaket nennt sich „Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes“ und setzt auch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um. Es ist, wie viele Änderungsgesetze, ein reines Artikelgesetz, das selbst keinen eigenständigen Inhalt hat, sondern nur in verschiedenen Artikeln verschiedene Gesetze ändert bzw. komplett neu einführt.
Im neuen BKA-Gesetz findet sich folgende Bestimmung, die schon für einiges Aufsehen gesorgt hat:
§ 89 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Hier werden also einige verfassungsmäßige Grundrechte der Bürger, vor allem solche im Hinblick auf das Privatleben, eingeschränkt.
Dies provoziert einige Fragen:
Besagt § 89 des neuen BKA-Gesetzes, dass von diesen Grundrechten nichts mehr übrig bleibt?
Nein, § 89 schränkt die Grundrechte nicht selbst ein, sondern erwähnt nur, dass andere Paragraphen Einschränkungen bewirken. Zum Beispiel greifen
- § 44 (Vorladung) in die Freiheit der Person,
- § 52 (Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten) in das Fernmeldegeheimnis oder auch
- § 61 (Betreten und Durchsuchung von Wohnungen) in die Unverletzlichkeit der Wohnung
ein. Wie weit die Einschränkung reicht, wird also in den jeweiligen Vorschriften genau festgelegt.
Darf der Staat überhaupt Grundrechte einschränken?
Ja, das ist gang und gäbe, fast jedes Gesetz schränkt Grundrechte in irgendeiner Form ein. So wahnsinnig viel sind Grundrechte im Endeffekt also gar nicht wert. Nur muss der Staat eben ein formelles Gesetz erlassen, das den Grundrechtseingriff erlaubt.
Warum wird das extra ins Gesetz geschrieben, dass Grundrechte eingeschränkt werden?
Das muss geschehen. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG besagt:
Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht [das eingeschränkt wird] unter Angabe des Artikels nennen.
Dieses sogenannte Zitiergebot soll eine Warn- und Besinnungsfunktion erfüllen. Das bedeutet, dass sich der Gesetzgeber ganz genau überlegen soll, ob er wirklich ein Grundrecht einschränken will. In der Realität hat das Zitiergebot aber wohl noch keine politisch erwünschte Freiheitseinschränkung verhindert.
Davon abgesehen wird das Zitiergebot längst nicht auf alle Grundrechte angewandt, sondern erfährt in der Realität ganz erhebliche Einschränkungen.
Gehen die neuen Grundrechtsbeschränkungen weiter als früher?
Das lässt sich, siehe oben, aus dieser Vorschrift nicht ableiten.
Denn die bisherige Norm im alten BKA-Gesetz lautete:
§ 38 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.