Schon Shakespeare wusste in „Romeo und Julia“:
What’s in a name? that which we call a rose
By any other word would smell as sweet;
Weniger poetisch und weniger englisch ausgedrückt: Namen sind Schall und Rauch.
Und auch in der Rechtssprache sind der Begriff „Name“ und die Begriffe, die es für Namen gibt, vielfältig und austauschbar. Nun ist man es als Rechtsanwender ja gewohnt, dass ein bestimmter Begriff nicht immer mit einem bestimmten Inhalt korrespondiert. Innerhalb eines Gesetzes ist der juristische Sprachgebrauch meist noch relativ einheitlich – sofern daran nicht allzu oft herumgedoktert wurde.
Durchquert man jedoch unterschiedliche Gesetze unterschiedlicher Rechtsgebiete, wird es aber ziemlich wirr.
So sagt § 17 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB):
Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
Bei genauerem Hinsehen definiert diese Vorschrift aber nicht den Begriff „Name“, sondern den Begriff „Firma“. Eine Firma ist juristisch gesehen also – entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch – nicht das gesamte Unternehmen, sondern nur der Name des Unternehmens.
Die Personalausweisverordnung (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 PAuswV) grenzt scheinbar die verschiedenen Namen voneinander ab:
Angaben zur Identitätsfeststellung von juristischen und natürlichen Personen; bei natürlichen Personen sind dies insbesondere der Familienname, die Vornamen, (…); bei juristischen Personen sind diese insbesondere der Name, (…)
Also haben juristische Personen Namen, natürliche Personen (Menschen) dagegen Familiennamen und Vornamen? Ja, so nennt es diese Vorschrift. Aber auch nur die (und einige andere Vorschriften, aber bei weitem nicht alle).
An anderen Stellen wird auch dem Menschen ein bloßer „Name“ gegeben, ohne dass ernsthaft eine Verwechslungsgefahr zu einem Unternehmen bestünde: So müssen bei Sitzungen von Verwaltungsausschüssen
die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder
ins Protokoll aufgenommen werden (§ 93 Satz 1 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Das HGB wiederum (das wir oben schon bei der Firma kennengelernt haben) beschäftigt sich in den §§ 21 bis 24 damit, was passiert, wenn der „Name“ des Gesellschafters im Firmennamen enthalten ist, dieser aber das Unternehmen verlässt.
Man könnte nun meinen, dass dieser „Name“ dann eben den gesamten Namen umfasst, also Vorname(n) und Nachname. Das ist aber leider auch wiederum falsch.
Will man nämlich – und wer will das nicht? – Nutzhanf anpflanzen, so muss die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde
den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Landwirtes, bei juristischen Personen den Namen des Unternehmens
enthalten (§ 24a Satz 3 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz – BtMG). Hier steht „Name“ also ganz offensichtlich nur für den Nachnamen einer Person.
Wobei der Begriff „Nachname“ aber auch nicht ganz korrekt ist.
Die Zivilprozessordnung (§ 395 Abs. 2 Satz 1 ZPO) verwendet vielmehr den Begriff „Zuname“:
Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird.
Gar so ernst darf man das Wort „Zuname“ aber auch nicht nehmen, denn § 882b Abs. 2 Nr. 1 ZPO verlangt bei einem Eintrag ins Schuldnerverzeichnis „Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners“.
Im Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen hingegen… nun ja, der Titel ist insofern selbsterklärend. Tatsächlich verwenden die wohl meisten Rechtsnormen den Begriff „Familienname“.
Aber den Begriff „Nachname“ gibt es im Recht durchaus. Man muss zwar in etwas abseitige Rechtsbereiche gehen, aber schließlich waren wir ja sogar schon im völlig abseitigen Verwaltungsverfahrensgesetz. § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes sagt:
Auf der Bescheinigung [über die gesundheitliche Beratung] müssen angegeben sein:
der Vor- und Nachname der beratenen Person
Aber woher kommt das nun? Warum gibt es hier keine einheitliche Namensgebung?
Die Antwort ist simpel: Weil es egal ist. Jeder, der so ein Gesetz liest, weiß, was gemeint ist. Wir könnten froh sein, wenn bei anderen Rechtsbegriffen auch stets klar wäre, was gemeint ist. Und darum wird keine Sekunde daran verschwendet, ob man nun Name, Nachname, Zuname oder Familienname schreibt.