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Berlin: Schwarzfahrer wegen Zwei-Minuten-Regel

Obskure Zwei-Minuten-Regel macht Sie ungewollt zum Schwarzfahrer
Schnell das Handy-Ticket lösen und gleich ab in die Bahn? Das kostet in Berlin 60 Euro wegen Schwarzfahren.

So titelt der „Stern“ einen Bericht, in dem es darum geht, dass ein Redakteur sind ein elektronisches Ticket gekauft hat und damit – scheinbar verbotenerweise – sofort losgefahren ist. Die Berliner Verkehrsbetriebe erklären das mit einer Regel, wonach man zuerst 120 Sekunden warten müssen, bis ein solches Handy- oder Online-Ticket seine Gültigkeit erhalte.

Die Frage ist natürlich zunächst, wo das denn festgelegt sein soll. In einem Massengeschäft wie der Personenbeförderung wird natürlich nicht mit jedem einzelnen Fahrgast individuell ein detailliert ausgehandelter, schriftlich fixierter Vertrag geschlossen. Vielmehr schließt man den Vertrag (was man noch genauer darlegen müsste, hier aber nicht relevant ist) durch das Einsteigen in die Bahn oder den Bus.

Dabei gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Verkehrsgesellschaft. Diese stellen einen Spezialfall von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dar, wie wir sie insbesondere vom Internet-Einkauf, aber bspw. auch von Versicherungen, Banken und praktisch jedem größeren Unternehmen kennen. Solche Beförderungsbedingungen können etwas einfacher vereinbart werden (z.B. ohne deutlichen Aushang am Bahnhof), müssen dann aber von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden (§ 305a Nr. 1 BGB)

Es kommt also darauf an, ob diese Zwei-Minuten-Regel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der BVG zu finden ist. Die BVG verweist auf ihrer Internetseite auf die Beförderungsbedingungen namens „Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen“.

Das PDF kann man leicht durchsuchen und stellt fest, dass das Wort „Minuten“ darin 18 mal vorkommt, aber nur im Zusammenhang mit Verspätungsentschädigungen und der Maximaldauer von Fahrkarten. Zwei Minuten bis zur Gültigkeit des Tickets stehen nirgends – vorsichtshalber hab ich auch nach „120 Sekunden“ gesucht, so aber erst recht nichts gefunden.

Die Handy-Tickets werden in diesen Bedingungen explizit behandelt, vor allem in Anlage 8 (Elektronische Fahrausweise auf Basis digitaler Vertriebswege). Auch dort findet man keine Minutensperre, sondern vielmehr folgenden Hinweis:

Das Handyticket gilt, soweit es nicht mit einem genauen Geltungszeitraum versehen ist, zum sofortigen Fahrtantritt.

„Sofort“ heißt „sofort“ und das bedeutet sogar in Berlin „jetzt gleich, ohne jede Verzögerung“.

Dass diese Regel, wie die Betriebsgesellschaft laut Artikel erwähnt, auf irgendeiner Unterseite im Internetangebot der BVG stehen soll (was aber nicht einmal auf Google angekommen ist), ändert daran jedenfalls nichts, da diese eine Internetseite sicher nicht Teil der Beförderungsbedingungen ist.

Nun könnte es aber noch sein, dass ein Geltungszeitraum des Tickets vorgesehen. Diese Ausnahme lässt diese Formulierung ausdrücklich zu. Allerdings müsste das dann auch vereinbart sein. Wenn ich also digital ein Tagesticket für morgen kaufe, dann gilt das natürlich heute noch nicht. Wenn das Ticket erst in zwei Minuten gelten soll, dann muss das aber auch ganz explizit irgendwo stehen. Und zwar vor dem Kauf, denn alles, was nach dem Kauf ausbedungen wird, kann natürlich nicht mehr Vertragsinhalt geworden sein. (Sonst könnte ich Ihnen mein Auto verkaufen und nach Vertragsunterzeichnung und Bezahlung sagen: „Ach, übrigens, das Auto bekommen Sie nicht sofort, sondern erst im Jahr 2156.“)

Wenn die Sprecherin der BVG nun behauptet

Der 2-Minuten-Zähler ist ein kleiner Countdown auf dem Handyticket, oben rechts in der Ecke.

dann ist das völlig irrelevant. Denn „auf dem Handyticket“ steht natürlich erst etwas, wenn ich es schon gekauft habe. Und gekauft habe ich es im Zweifel, siehe oben, zum sofortigen Fahrtantritt.

Wenn dann plötzlich ein Countdown auftaucht, nach dem ich erst in 120 Sekunden oder im Jahr 2156 damit fahren dürfen soll, dann ist das schlicht und einfach nicht Vertragsinhalt geworden und ändert nichts an meinem gültigen Ticket.

Daher wurde diese Rechtsansicht hier auch nicht lange durchgehalten:

In seinem Fall spricht die Bahn inzwischen von einem technischen Darstellungsproblem und verzichtete aus „Kulanz“ auf die zunächst geforderten 60 Euro.

Technisches Problem? Diese Erklärung ist wohl genauso unverständlich wie der gut gemeinte Tipp zum Schluss:

(Die Sprecherin der BVG) rät dazu, vor dem beim Kauf eines Online-Tickets die Uhrzeit mit dem zentralen Server zu synchronisieren, „damit keine Missverständnisse auftreten“.

Vielleicht lag es ja daran. In einer Stadt wie Berlin, die für Akkuratesse und Zuverlässigkeit bekannt ist, sollte einfach jeder stets mit der Atomuhr gekoppelt sein.

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