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Ali B.: Kann der mögliche Mörder von Susanna im Irak verurteilt werden?

Zum Fall an sich muss man keine großen Worte mehr verlieren, er ist wohl jedem, einschließlich erster grausiger Details, bekannt: Ali B. tötet in Wiesbaden Susanna F. Darauf flieht er in sein Heimatland Irak und wird dort festgenommen. Das ist der bisherige Stand der Ermittlungen.

Strafverfolgungsantrag notwendig?

Nun stellt sich aber die Frage, wie es weitergehen soll. Ob er nach Deutschland ausgeliefert werden kann, ist fraglich. Einen Antrag auf Durchführung eines Strafverfahrens im Irak will die Staatsanwaltschaft aber nicht stellen, da ihm dort die Todesstrafe drohen würde. Braucht es so einen Antrag aber überhaupt?

Grundsätzlich gilt jedes Gesetz im Einflussbereich des Gesetzgebers. Das deutsche Strafgesetzbuch gilt in der Bundesrepublik, das irakische Strafgesetz gilt im Irak. Soweit es Ausnahmen gibt, bspw. für die Geltung auf Schiffen oder in Flugzeugen, muss dies ausdrücklich im Gesetz stehen.

Damit gilt das irakische Strafgesetz nicht in Deutschland und die irakischen Behörden können es eigentlich nicht anwenden, um die Tat in Wiesbaden zu verfolgen. Dass irakische Gerichte das deutsche StGB anwenden, ist ebenfalls ausgeschlossen, denn ausländisches Recht, noch dazu Strafrecht, interessiert die Justiz eines Landes regelmäßig nicht.

Inländisches Strafrecht bei Auslandstaten

Um aber Missetaten ihrer eigenen Bürger im Ausland ahnden zu können, legen die meisten Strafgesetze fest, dass hier das eigene Recht trotzdem gilt.

So besagt § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB:

Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist.

Und ebenso regelt es § 10 Abs. 1 des irakischen Strafgesetzes (englische Übersetzung der Case Western Reserve University):

Any Iraqi citizen who commits an act abroad and does so as principal or accessory to an offence that is considered a felony or misdemeanour under the provision of this code is punishable in accordance with its provisions if he is now in Iraq and if the offence is punishable under the laws of the land in which it is committed.

Eigenes Verfolgungsrecht des Irak

Das irakische Strafrecht ist also unmittelbar anwendbar, weil der mutmaßliche Iraker ist und die Tat auch in Deutschland strafbar ist. Ein primäres, die irakischen Behörden hinderndes Strafverfolgungsrecht der Bundesrepublik gibt es nicht und deswegen braucht es auch keinen Strafverfolgungsantrag.

Welcher Staat nun dem anderen den „Vortritt“ lässt, ist nur eine diplomatische Frage. Eine Verhandlung im Irak kann Deutschland jedenfalls nicht verhindern.

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