Unschuldig einer Straftat bezichtigt zu werden, ist für viele Menschen ein Horror. Umso wichtiger ist es dann, wenn ein solches Strafverfahren immerhin mit einem Freispruch endet, sodass zumindest formalrechtlich die Unschuld festgestellt wird.
So erging es auch einer Mandantin von mir, die vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck wegen Betrugs angeklagt war. Gegen einen Strafbefehl hatte ich für sie Einspruch eingelegt, sodass es zur mündlichen Verhandlung kam.
In der Verhandlung stellte sich heraus, dass ein Tatnachweis einfach nicht zu führen war. Mehr noch, die ihr vorgeworfene Betrugsmasche hätte überhaupt keinen Sinn ergeben.
Und so beantragte der Staatsanwalt – genau wie ich, natürlich – einen Freispruch. Auch der Richter ließ bei der mündlichen Urteilsbegründung wenig Zweifel daran, dass dieser Freispruch genau das richtige Urteil ist.
Nun könnte man meinen, dass sich das auch im schriftlichen Urteil niederschlägt, dass dort genaue Erwägungen dazu stehen, warum die Angeklagte nicht schuldig war, dass dort Lobeshymnen auf ihre Rechtschaffenheit erfolgen.
Leider ist dem nicht so, schauen Sie es sich einfach an:
Da steht tatsächlich nicht mehr als „Die Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen“.
Diese sogenannten abgekürzten Urteilsgründe erlaubt § 267 Abs. 5 Satz 2 StPO:
Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist.
Bei einem Freispruch muss also zunächst unterschieden werden, ob der Tatnachweis nicht möglich war oder ob der nachgewiesene Sachverhalt nicht verboten ist. Das muss jeweils dezidiert begründet werden, der Richter muss also die Beweise würdigen, seine Feststellungen darlegen und diese dann rechtlich einordnen.
Diese Überlegungen müssen durch die nächste Instanz (bei einer Berufung das Landgericht, bei einer Revision das Oberlandesgericht) überprüft werden können.
Anders ist das aber, wenn es keine nächste Instanz gibt, weil die Staatsanwaltschaft innerhalb der kurzen einwöchigen Frist kein Rechtsmittel eingelegt hat. Dann ist das Urteil rechtskräftig und endgültig. In diesen Fällen kann man dem Richter auch die Arbeit einer ausführlichen Begründung ersparen.
Und so war es hier auch. Da der Vertreter der Staatsanwaltschaft im Sitzungssaal selbst Freispruch beantragt hat, wurde auch keine Berufung eingelegt. Darum beschränkten sich die Ausführungen zum Freispruch auf diesen einen Satz.
Es ist natürlich schade, dass weder die vollständige Entlastung der Angeklagten noch die brillante Verteidigungsstrategie ihres Anwalts dort näher ausgeführt sind. Aber dafür ist ein schriftliches Urteil einfach nicht da.