Anwälte sind Organe der Rechtspflege. Das zumindest sagt das anwaltliche Berufsrecht (§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung). Damit soll zum einen zum Ausdruck kommen, dass der Anwalt nicht nur für seinen aktuellen Mandanten da ist, sondern das große Ganze der Rechtsordnung im Auge haben muss. Andererseits bedeutet das aber auch, dass es keine Überordnung der staatlichen Juristen wie Richter oder Staatsanwälte gibt, sondern der Anwalt eine genauso vertrauensvolle Stellung genießt.
Trotzdem kann ich mich mit diesem Titel nicht ganz anfreunden. Warum das so ist, möchte ich hier kurz ausführen.
Zum einen bedeutet „Organ“ eine gewisse Distanzierung von sich selbst. Ein Verfassungsorgan ist bspw. entpersonalisiert, der Inhaber des Amtes handelt nicht mehr als Privatperson, sondern mehr als Sachwalter des Staates. Ebenso ist der Vorstand eines Vereins ein organisatorischer Teil desselben und nicht mehr als individuelle Person erkennbar, sondern muss die Gesamtinteressen über die eigenen, aktuellen stellen.
Ich bin aber, wie ich auch schon bei der Robendiskussion gesagt habe, ich. Ich vertrete nur, was ich persönlich auch vertreten kann. Und darum bin ich auch nicht irgendein Rädchen im juristischen Getriebe, sondern genau der eine Rechtsanwalt Thomas Hummel.
Aber auch meinen Dienst an der Rechtspflege, zudem noch unter Einordnung als deren Organ, mag ich in der Form nicht ganz annehmen. Denn als Anwalt diene ich doch meinem Mandanten. Diesem bin ich Rechenschaft schuldig, dessen Interessen vertrete ich, für ihn muss ich Ergebnisse erzielen.
Wenn man schon eine salbungsvolle Umschreibung der anwaltlichen Tätigkeit möchte, dann ist es meines Erachtens nicht „Organ der Rechtspflege“, sondern ein Begriff, der dem oben Gesagten entspricht. „Akteur im Kampf für das Recht“ würde mir, obgleich etwas sperrig, gut gefallen.