Die Mehrwertsteuer wird nun bekanntlich für die zweite Jahreshälfte 2020 von 19 auf 16 % gesenkt. Was es nun genau bringt und wem es wirklich hilft, wird politisch heftig diskutiert.
Auch mich betrifft das natürlich, wobei ich die Sache recht geradlinig angehen werden, ohne dass ich mir nun eine wirkliche Strategie zurecht legen müsste.
Denn ich rechne grundsätzlich nach Nettopreisen ab. Ich verlange z.B. 4000 Euro plus Mwst., also 4760 Euro und nicht „runde“ 5000 Euro. Daran wird sich auch nichts ändern.
Insofern ist es für den Mandanten schon ein Unterschied, ob nun 16 oder 19 % draufkommen. Statt den erwähnten 4760 Euro sind es dann eben 4640 Euro.
Wann gilt welcher Satz?
Die Frage wird aber bei jedem Mandat sein, welcher Prozentsatz nun der richtige ist. Angeblich soll sich dies nicht nach der Rechnungsstellung, sondern nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung richten.
Bei normalen Kaufgeschäften ist es ja noch relativ einfach. Aber Leistungen, die sich über eine gewisse Dauer erstrecken, wird’s schwierig. Was ich bislang dazu gelesen hat, kann/muss man die Leistung dann in Teilleistungen aufteilen und jeweils separate Vergütungen mit der dann korrekten Mwst. festlegen.
Bei der gesetzlichen Anwaltsvergütung geht das kaum, weil dort meist pauschale Summen für ggf. lange Verfahrensabschnitte anfallen. Diese wären aber auch nicht niedriger, wenn der Verfahensabschnitt nun kürzer wäre, fallen also im Grunde vollständig mit der ersten Sekunde des jeweiligen Abschnitts an.
Bei Vergütungsvereinbarungen müsste ich die Leistung wohl nach jeweiligem Zeitaufwand aufteilen und das ggf. auch nachweisen.
Nach meiner Devise, mich niemals mit dem Finanzamt anzulegen, werde ich also wahrscheinlich alles, was nicht zweifelsfrei ausschließlich dem 16-Prozent-Zeitraum zuzuordnen ist, komplett mit 19 % Mwst. abrechnen.