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    Categories: Zivilrecht

Schadenersatz für Waschmaschine, Auto und Tier

Wenn jemand meine Waschmaschine kaputt macht, muss er mir Schadenersatz leisten. Das ist eine ganz naheliegende Feststellung, steht aber auch in § 823 Abs. 1 BGB. Wie hoch der Schadenersatz ist, legt § 249 Abs. 1 BGB fest:

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Der zweite Absatz der Vorschrift legt fest, dass der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Das sind also die Reparaturkosten.

Nun stellt sich aber die Frage, wie das aussieht, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Zeitwert der Sache. Nehmen wir an, dass meine Waschmaschine schon etwas älter ist und schon vor der Beschädigung bestenfalls noch 150 Euro wert war. Der Schaden ist aber kompliziert und nur mit zeitaufwendiger Handarbeit zu beheben. Die Kosten dafür lägen bei ca. 800 Euro. Das ist schon vom Bauchgefühl her ein Missverhältnis. Schließlich müsste der Schädiger mir somit 800 Euro zahlen, damit ich danach wieder eine Waschmaschine im Wert von 150 Euro habe.

Dabei gibt es einen billigeren Weg, an eine Waschmaschine im Wert von 150 Euro zu kommen: Man kauft eine. Der Geschädigte müsste sich also auf diesen billigeren Weg vertrösten lassen, weil es unangemessen wäre, dem Schädiger hier einen Schadenersatz aufzubürden, der objektiv unsinnig wäre. Anders gesagt: Der Schadenersatzanspruch ist auf den Wert der Sache vor der Schädigung beschränkt.

(All dies vorausgesetzt, dass die kaputte Waschmaschine komplett wertlos ist. Ist sie nach der Beschädigung nur noch 50 Euro wert, weil man einige Einzelteile „ausschlachten“ kann, so muss man diesen Restwert freilich noch vom Schadenersatzanspruch abziehen.)

§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB drückt es so aus:

Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist.

Das ist vom Wortlaut her schwer verständlich, da eine Entschädigung für unsere Begriffe ja immer in Geld geschieht. Die Vorschrift bedeutet im Endeffekt aber genau das, was wir gerade gesagt haben.

Eine Ausnahme von der Beschränkung des Schadenersatzanspruchs gibt es allerdings bei Autos. Hier hat der Eigentümer regelmäßig ein Interesse daran, sein Fahrzeug weiter zu benutzen. Schließlich hat er sich schon an dessen Eigenheiten gewohnt und will sich nicht unbedingt ein neues Auto zulegen. Daher kann er hier auch Reparaturkosten verlangen, die den Wert des Kfz übersteigen. Aber auch das hat Grenzen; die Rechtsprechung hat hier einen Maximalschadenersatz von 130 % des Zeitwerts festgelegt. Sind die Reparaturkosten höher und der Eigentümer will sein Fahrzeug trotzdem behalten, muss er wohl oder übel die Differenz selbst drauflegen.

Eine andere Sachlage ergibt sich aber, wenn es um ein Tier geht. Hier kann man dem Besitzer nicht entgegenhalten, dass er das Tier ähnlich einem Gegenstand „verschrotten“ und sich ein neues, gleichwertiges anschaffen soll. Zudem ist der Wert eines Haustiers wie Hund oder Katze (sofern es kein reinrassiges Zuchttier ist) in aller Regel verschwindend gering und wäre häufig schon bei einer alltäglichen Tierarztrechnung überschritten. Im Endeffekt müsste also der Eigentümer, der sein Tier verständlicherweise behalten will, in den meisten Fällen einen ganz erheblichen Teil der Kosten selbst tragen.

Dem trägt nunmehr das BGB Rechnung. § 251 Abs. 2 Satz 2 stellt nunmehr fest:

Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

Diese negative Formulierung gibt noch nicht viel her. Sie sagt nun, dass die Behandlungskosten auch dann verhältnismäßig sein können, wenn sie höher sind als der Wert des Tiers. Ob sie es im Einzelfall auch tatsächlich sind, kommt auf die Umstände an.

Einen solchen Einzelfall betrachten wir im nächsten Artikel.

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