Anwälte kosten Geld. Aber, zumindest wenn es um Gerichtsprozesse geht, nicht das Geld desjenigen, der im Recht ist. Wenn der Kläger mit seiner Klage durchkommt, muss der Beklagte alle Kosten (des Gerichts und beider Anwälte) zahlen. Siegt der Kläger nur zu einem Drittel (5.000 Euro der Klage sind begründet, die restlichen 10.000 Euro nicht), so muss er zwei Drittel der gesamten Kosten tragen. Das ist eine ziemlich gerechte Sache.
Die Gerichtskosten berechnen sich dabei nach einer festen Gebührentabelle, die im Gerichtskostengesetz (GKG) festgeschrieben ist. Je höher der Streitwert ist, also die Angelegenheit, um die es geht, wert ist, desto höher sind auch die Gebühren. Für die Gebühren der Anwälte gibt es eine ganz ähnliche Regelung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das die frühere Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst hat.
Nun kann von den regelmäßigen Gebühren, die das RVG festlegt, aber abgewichen werden. § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG sagt das zwar nicht so deutlich, setzt diese Möglichkeit aber voraus und sagt, in welcher Form so eine Abmachung zu Stande kommen muss:
Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform.
Die Krux daran deutet Satz 3 der Vorschrift an:
Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei (…) nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
Sogar, wenn der Gegner also zur Kostentragung verpflichtet ist, muss er eine vereinbarte höhere Gebühr nicht zahlen. Denn diese Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant ist dessen Privatvergnügen und soll andere nicht belasten. Wer eine höhere Gebühr als die gesetzliche bezahlt, weiß also, dass er sogar im Idealfall auf einem Teil davon sitzen bleiben wird. Und trotzdem kann es sehr sinnvoll und finanziell interessant sein, sich darauf einzulassen.
Wir betrachten zunächst zwei Situationen bei einem Prozess über eine Forderung von 25.000 Euro, die „unser“ Mandant einklagt.
Fall 1: Der Anwalt verlangt nur die gesetzlichen Gebühren. Der Beklagte wird verurteilt, 20.000 Euro an den Kläger zu zahlen, die Restforderung (20 % der beanspruchten Summe) wird abgewiesen.
Posten | Kosten | Anteil % | Anteil € |
Gerichtskosten | 1.113,00 | 20 % | 222,60 |
Gegneranwalt | 2.368,10 | 20 % | 473,62 |
Eigener Anwalt | 2.368,10 | 20 % | 473,62 |
Summe | 1.169,84 |
Unser Mandant muss also dafür, dass er mit 20 % des Streitwerts unterlegen ist, 1169,84 Euro an Kosten aufwenden. Von den 20.000 Euro, die er so erstritten hat, bleiben ihm damit nur noch 18.830,16 Euro.
Fall 2: Der Anwalt verlangt durch Vereinbarung mit dem Mandanten das Doppelte der gesetzlichen Gebühren. Der Beklagte wird verurteilt, die vollen 25.000 Euro zu zahlen.
Posten | Kosten | Anteil % | Anteil € |
Gerichtskosten | 1.113,00 | 0 % | 0,00 |
Gegneranwalt | 2.368,10 | 0 % | 0,00 |
Eigener Anwalt gesetzl. Gebühren |
2.368,10 | 0 % | 0,00 |
Eigener Anwalt Zusatz-Gebühren |
2.368,10 | 100 % | 2.368,10 |
Summe | 2.368,10 |
Unser Mandant muss also von den gesetzlichen Gebühren des Gerichts und der Anwälte keinen Cent tragen, weil er zu 100 % gewonnen hat. Allerdings muss er das über die gesetzlichen Gebühren hinaus gehende Honorar seines Anwalts (2.368,10 Euro) komplett selbst übernehmen. Von den 25.000 Euro, die er so erstritten hat, bleiben ihm damit immerhin 22.631,90 Euro, also fast 4000 Euro mehr als im obigen Beispiel. Bei einer höheren Summe wäre der Unterschied noch deutlich größer, da die Gebühren prozentual immer weniger ausmachen.
Es kann sich also durchaus lohnen, für den Anwalt etwas mehr auszugeben. Nur: Hat ein teurerer Anwalt auch wirklich mehr Erfolg?
Wie immer in der Juristerei muss man sagen: Das kommt darauf an. Natürlich ist ein Anwalt nicht gleich besser, nur, weil er eine höhere Rechnung stellt. Und auch für noch so viel Geld kann ein Anwalt nichts an den Gesetzen ändern.
Aber teilweise bekommt man die richtig guten Anwälte nicht für die üblichen RVG-Gebühren. Wer so viel Erfahrung und Fähigkeiten hat, dass er mehr Mandanten bekommen könnte als sein Terminplan hergibt, wird häufig die Preise erhöhen und somit die Nachfrage auf diejenigen beschränken, denen der Rechtsrat mehr wert ist. Das ist ein ganz normaler Marktmechanismus.
Der Hauptpunkt ist aber, dass natürlich auch für einen Anwalt der Auftrag rentabel sein muss. Am obigen Mandat verdient der Anwalt laut RVG genau 1.990 Euro netto. Diese Summe gilt seine komplette Arbeitszeit, die seiner Angestellten, die anteilige Kanzleimiete und alle Unkosten, die allgemein und für diesen Fall speziell anfallen, ab. Er kann also nur so viel von seiner Arbeitszeit für den Prozess aufwenden, dass alles zusammen die 1.990 Euro nicht übersteigt. Jede Minute, die er mehr aufwendet, bedeutet einen Verlust für ihn, schmälert also seinen Stundenlohn.
Verlangt er nun das Doppelte dieser Gebühr, dann kann er Arbeitszeit auf den Fall aufwenden, die knapp 4.000 Euro wert ist. Dafür kann er normalerweise nicht nur doppelt so viel, sondern noch deutlich mehr arbeiten. Denn gewisse Grundaufgaben wie das Recherchieren der prinzipiellen Rechtslage und das Formulieren der Klageschrift werden ja nicht mehr und müssten auch im Rahmen eines 1990-Euro-Auftrags ebenso sorgfältig erledigt werden.
Bei einem „wertvolleren“ Auftrag kann der Anwalt damit sehr viel mehr an Detailarbeit in die Sache stecken. Er kann sich zum Beispiel den Ort eines Verkehrsunfalls persönlich ansehen, die Mängel am gebauten Haus näher studieren oder zu einem ärztlichen Gutachten genauere Erkundigungen einholen. Er kann einen Schriftsatz mehr schreiben und in diesen mehr Überlegungen stecken, die beim Gericht sicher überzeugender wirken als standardisierte Textbausteine.
Und schließlich kann sich ein Anwalt mit größerem Zeitfenster auch eingehender seinem Mandanten widmen. Häufig ist es extrem wichtig, mit diesem genau durchzusprechen, was eigentlich passiert ist. Juristische Laien können häufig die bedeutenden von den unbedeutenden Details nicht unterscheiden. Wer sich nicht genug Zeit für eingehende Nachfragen nimmt, erfährt vielleicht nicht die entscheidenden Fakten. Nicht selten muss ein Anwalt nach einem negativen Urteil feststellen, dass der Mandant ihm eine bestimmte Tatsache verschwiegen hat, die im Prozess den Sieg hätte bedeuten können. Das Rechtsmittelgericht interessiert sich dafür aber in aller Regel nicht, da diese Gesichtspunkte in der vorherigen Instanz hätten vorgebracht werden müssen und es nun dafür zu spät ist.
Als Mandant, der rechtlichen Rat braucht, sollte man immer kühl rechnen und Kosten, Risiken, Chancen und Ertrag ins Verhältnis setzen. Und man sollte sich bewusst sein, dass der Anwalt dies genauso tut. Man kann sich vor Gericht sicher nicht den Sieg kaufen. Aber man kann sich unter Umständen die gesteigerte Aufmerksamkeit des Anwalts kaufen – und das ist nicht selten der Schlüssel zum Sieg.