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    Categories: Familienrecht

Kindesunterhalt (I): Grundzüge

Prozesse, in denen es um Kindesunterhalt geht, sind nie angenehm. Häufig geht es um die eigene Notlage einerseits und um die Bedürfnisse des Kinds andererseits. Nicht selten wird dem anderen Ehegatten unterstellt, er bereichere sich auf Kosten des Minderjährigen an dessen Unterhalt. Und umgekehrt steht der Unterhaltspflichtige leicht im Verdacht, er rechne sich arm, um möglichst wenig zahlen zu müssen. Wie in allen Auseinandersetzungen, in denen eine persönlich-emotionale Komponente mitspielt, ist es am besten, sich auf Zahlen und Fakten zu konzentrieren. Nichts anderes, mit gewissen Spielräumen zur Berücksichtigung des Einzelfalls, macht auch ein Gericht.

Das Unterhaltsrecht von Kindern richtet sich im Wesentlichen nach den allgemeinen Regeln über den Verwandtenunterhalt gemäß §§ 1601 bis 1603 BGB. Die §§ 1612 bis 1612c treffen noch weitere Sonderregelungen für Kinder. Über § 1615a BGB gelten diese Vorschriften auch für nicht verheiratete Eltern.

Wer ist unterhaltsberechtigt?

Grundsätzlich gibt es Unterhalt zwischen Verwandten in gerader Linie und in beiden Richtungen (§ 1601 BGB), also Eltern für ihre Kinder, Großeltern für ihre Enkel, aber auch z.B. Urenkel für Urgroßeltern. Unterhalt bekommt natürlich nur, wer sich nicht selbst – unabhängig vom eigenen Alter – durch Einkommen und Vermögen ausreichend versorgen kann (§ 1602 Abs. 1), wobei aber minderjährige Kinder ihr Vermögen nicht einsetzen müssen (§ 1602 Abs. 2). § 1603 Abs. 1 schränkt die Unterhaltspflicht wieder ein: Zahlen muss nur, wer es sich auch leisten kann. Können Eltern nicht alle ihre Kinder in vollem Umfang unterhalten, haben grundsätzlich alle gleiche (entsprechend gesenkte) Ansprüche, § 1603 Abs. 2.

Bar- und Naturalunterhalt

Unterhalt bedeutet aber nicht immer eine Geldzahlung. Auch die Aufnahme im eigenen Haushalt ist Unterhalt. Wenn der Minderjährige sein Zimmer hat, bei Mama mitessen darf und die Wäsche gewaschen bekommt, dann ist genau das sein Unterhalt. Das bezeichnet man als „Naturalunterhalt“. Ob sie sich dafür oder für eine Geldzahlung („Barunterhalt“) entscheiden, ist Sache der Eltern (§ 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB); sie müssen aber „auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht“ nehmen. Bis zu einem gewissen Alter wird man also davon ausgehen können, dass das Wohnen „daheim“ die Regel darstellt, bei einem Studenten an der weiter entfernten Uni dagegen gerade nicht. Dass Prozesse, die sich darum drehen, selten sind, kann man sich denken – aber wenn, dann sind sie sicher für keinen der Beteiligten erfreulich.

Barunterhalt wird vor allem relevant, wenn die Eltern geschieden sind und das Kind bei einem Elternteil lebt. Dann leistet dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht als Naturalunterhalt, der andere als Barunterhalt.

Unterhaltshöhe

Die Höhe des Kindesunterhalts wird schon im Grundsatz eher kompliziert berechnet. Basiswert ist der „doppelte Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes“ (§ 1612a Abs. 1 BGB). Dieser Betrag liegt derzeit bei 2184 Euro, ein Zwölftel des Doppelten hiervon sind damit 364 Euro pro Monat. Der Wert gilt für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren, jüngere erhalten 13 % weniger (317 Euro), ältere 17 % mehr (426 Euro). Die Rechtsprechung hat noch eine weitere Stufe eingeführt, die für erwachsene Nachkommen gilt und ca. 34 % über dem Basiswert liegt.

Düsseldorfer Tabelle

All das gilt aber wiederum nur für ein Einkommen des Unterhaltspflichtigen bis 1500 Euro. Darüber kommt die berühmte Düsseldorfer Tabelle zum Tragen, die im Wesentlichen vom dortigen OLG entwickelt wurde. Für jeweils 400 Euro mehr an Monatseinkommen steigt der Kindesunterhalt um 16, 18, 21 bzw. 25 Euro. Über 3100 Euro wird der Zuschlag noch einmal etwas höher. So hat bspw. das Über-18-jährige Kind eines Gutverdieners (5000 Euro/Monat) Anspruch auf 781 Euro Unterhalt.

Aber auch zu diesen 400-Euro-Stufen gibt es Ausnahmen: Sie gelten nur für Unterhaltspflichtige, die an zwei Unterhaltsberechtigte (für geschiedenen Partner plus Kind; für den Partner nicht, aber für zwei Kinder) zahlen müssen. Wer nur eine Person versorgen muss, wird eine Stufe „reicher gemacht“ (der Unterhalt steigt also), bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten dagegen wird er um eine Stufe heruntergesetzt (der Unterhalt pro Person sinkt).

Kindergeld

Das Kindergeld (derzeit 184 Euro) wird bei Minderjährigen zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet. Die andere Hälfte kann der Naturalunterhalt gewährende Elternteil für die anfallenden Kosten im Haushalt verwenden. Praktisch werden also einfach 92 Euro vom Unterhaltsbetrag abgezogen.

Das Kindergeld für volljährige Kinder wird dagegen in voller Höhe vom Barunterhalt abgezogen.


Diese Zusammenstellung kann nur einen groben Überblick über das System des Kindesunterhalts geben. Einige weitere Informationen dazu werden wir Ihnen in den nächsten Tagen veröffentlichen. Eine rechtssichere Auskunft erhalten Sie aber nur von einem Anwalt nach intensiver individueller Beratung und in der Regel nach Einblick in verschiedene Unterlagen.

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