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    Categories: Familienrecht

Grundzüge des nachehelichen Unterhalts

Während der Trennungsunterhalt für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung relevant ist, erstreckt sich der nacheheliche Unterhalt auf die Zeit nach der Scheidung. Da die Ehepartner damit nicht mehr verheiratet sind, fällt auch die Ehe als Rechtsgrund für Unterhalt weg. Grundsätzlich sind die Geschiedenen zueinander beliebige Fremde, die also auch keine Ansprüche gegeneinander haben.

Dieses „Grundsätzlich“ kennt freilich zahlreiche Ausnahmen. Die wichtigsten sind § 1570 BGB, der einen Unterhaltsanspruch während der Zeit der Kinderbetreuung statuiert, und § 1573 Abs. 2, nach dem ein Ex-Ehegatte Aufstockungsunterhalt beanspruchen kann, wenn er aus bestimmten Gründen relativ wenig verdient. Dabei gilt aber grundsätzlich der Vorrang der Selbstversorgung (§ 1574), wonach man zuerst versuchen muss, sein Einkommen durch Arbeit zu verdienen.

Zu den wandelbaren Lebensverhältnissen und wieder zurück

Die Unterhaltshöhe entspricht (oder besser: entsprach) im Grunde derjenigen des Trennungsunterhalts, bezogen allerdings auf den Stichtag der Scheidung. Ab dem Ende der Ehe, so die ursprüngliche Überlegung, gehen die Partner getrennte Wege und verbleiben bei dem Standard, den sie bis dahin erreicht haben. Der einmal festgelegte Bedarf und der daraus entstehende Unterhaltsanspruch sollte sich also nicht mehr ändern.

Davon wurden immer mehr Ausnahmen gemacht, schließlich setzte sich die Vorstellung durch, dass es auch nach der Ehe noch „wandelbare Lebensverhältnisse“ gäbe. Mit anderen Worten: Der Unterhalt blieb ständigen Schwankungen unterworfen, auch Jahrzehnte nach der Ehe waren die Partner einander noch zum Ausgleich von finanziellem Glück oder Unglück verpflichtet.

Das wurde schließlich durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011, 1 BvR 918/10) gekippt. Demnach handle es sich dabei um eine Überschreitung richterlicher Kompetenzen. Entscheidendes Kriterium ist also nun wieder, ob eine bestimmte Veränderung in der Ehe angelegt war. Dazu gehören insbesondere regelmäßige Gehaltserhöhungen sowie Gehaltserhöhungen aufgrund von Qualifizierungsmaßnahmen, die bereits während der Ehe liefen.

Betreuungsunterhalt

Nach dem Willen des Gesetzgebers gibt es keinen Vorrang der elterlichen Erziehung vor staatlichen Einrichtungen mehr. Ein Ehegatte kann nur für die ersten drei Jahre Unterhalt verlangen, damit er nicht arbeiten muss, sondern sich um die gemeinsamen Kinder kümmern kann. Danach ist er prinzipiell zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet.

Ob diese Regelung verfassungskonform ist, bleibt abzuwarten. Jedenfalls müssen die Gerichte hier berücksichtigen, wie die Gestaltung der Kinderbetreuung in der Ehe eigentlich geplant war (§ 1570 Abs. 2 BGB).

Aufstockungsunterhalt

Beim Aufstockungsunterhalt ist zu berücksichtigen, ob ein sog. ehebedingter Nachteil vorliegt. Ein typischer ehebedingter Nachteil ist z.B. gegeben, wenn die Ehefrau ihre Ausbildung abgebrochen, ihre Karriere zurückgestellt oder lange Zeit keinen Beruf ausgeübt hat, um sich um den Haushalt und die Familie zu kümmern. Ihre Erwerbschancen sind dann deutlich geschmälert und diese Einkommensverringerung ist ihr durch den Ex-Partner auszugleichen. Wichtig ist, dass dieser Nachteil auch tatsächlich in der Zeit der Ehe eingetreten ist. Hat die Frau ihren Beruf schon vor der Heirat aufgegeben, geht sie unter Umständen leer aus.

Die Grenzen des Unterhalts

§ 1578b lässt es zu, den Unterhaltsanspruch aus Gründen der Billigkeit zu verringern oder zeitlich zu begrenzen. Die Norm lässt dem Richter viel Spielraum und dementsprechend ist die Rechtsprechung dazu sehr unübersichtlich und umfangreich. Im Endeffekt wird hier – noch mehr als in anderen Bereichen des Unterhaltsrechts – auf den Einzelfall geachtet.

Die Tendenz, den Unterhalt nicht in alle Ewigkeit laufen zu lassen, ist aber klar. Häufig wird über diese Regelung ein Ehegatte langsam dahin zurückgeführt, dass er wieder auf eigenen Beinen steht: Zunächst wird ein relativ großzügiger Unterhalt bewilligt, dann für einige Jahre etwas wenig, danach deutlich weniger und ab einem bestimmten Datum gar nichts mehr. Herabsetzung und Begrenzung werden hier also nebeneinander angewandt.

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