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    Categories: Familienrecht

Zugewinnausgleich (III): Besonderheiten

Nachdem das Grundsystem des Zugewinnausgleichs eingehend besprochen wurde, kommen wir nun zu den Feinheiten. Denn wie bei allen Rechtsinstituten gibt es bestimmte Fälle, die nicht nach Schema F gelöst werden können oder sollen.

Privilegiertes Anfangsvermögen

Wenn bspw. die Ehefrau von ihren Eltern ein Haus erbt, dann erhöht das an sich ihr Vermögen. Das erschließt sich schon denklogisch. Es schlägt aber auch auf die Vermögensberechnung im Rahmen des Zugewinnausgleichs durch. Die Rechnung ist insoweit ganz einfach:

Nehmen wir an, die Frau hat am Anfang der Ehe nur ein Sparbuch mit 5.000 Euro gehabt. Am Ende der Ehe hat sie weiterhin dieses Sparbuch, allerdings auch noch das erwähnte Grundstück (Wert: 500.000 Euro). Ihr Zugewinn beträgt dann also 500.000 Euro. Hat ihr Mann keinerlei Zugewinn gemacht, würde er 250.000 Euro Zugewinnausgleich bekommen.

Dieses Ergebnis ist völlig ungerecht. Die Eltern wollten ihrer Tochter das Haus vererben. Diese Konstruktion würde aber den Schwiegersohn sozusagen zum hälftigen Miterben machen und die Eltern könnten nichts dagegen tun. Die Tochter müsste nun auch noch irgendwie 250.000 Euro Bargeld auftreiben, das Haus also wahrscheinlich verkaufen. Das kann gesetzlich nicht gewollt sein.

Darum gibt es sogenanntes „privilegiertes Anfangsvermögen“. Dazu gehören gemäß § 1374 Abs. 2:

  • Erbschaften
  • Schenkungen
  • Ausstattung, § 1624 BGB (Aussteuer, Mitgift: Leistungen der Eltern, die ihrem Kind den „Start ins Leben“ ermöglichen sollen)

Dieses privilegierte Anfangsvermögen wird dem Anfangsvermögen des Empfängers hinzugerechnet. Wir erinnern uns: Höheres Anfangsvermögen = niedrigerer Zugewinn = günstigerer Zugewinnausgleich

Im Falle unserer oben erwähnten Ehefrau dürfte das geerbte Haus also nicht nur im End-, sondern auch im Anfangsvermögen angesetzt werden. Dann hätte sie zu beiden Zeitpunkten 5000 Euro Sparbuch sowie 500.000 Euro Grundvermögen und damit keinen Zugewinn gemacht. Ihr Mann kann also nichts beanspruchen – ein Ergebnis, das schon viel logischer und angemessener klingt.

Diese Rechnung bedarf aber noch einer kleinen Korrektur: Denn das Anfangsvermögen unterliegt ja der Dynamisierung über den Verbraucherpreisindex. Dabei muss privilegiertes Anfangsvermögen vom Erwerbszeitpunkt an indexiert werden.

Wir machen folgende Zeitleiste auf:

1989: Heirat, Anfangsvermögen 5000 Euro (Sparbuch), VPI: 78,5
2003: Erbschaft, priv. Anfangsvermögen 500.000 Euro (Grundstück), VPI: 104,5
2007: Scheidung, VPI: 112,5

Die Posten des Anfangsvermögens müssen nun an den Verbraucherpreisindex von 112,5 zum Scheidungszeitpunkt angepasst werden:

Sparbuch: 5000 x (112,5/78,5) = 7165,61 Euro Wert im Jahr 2012
Grundstück: 500.000 x (112,5/104,5) = 538.277,51 Euro Wert im Jahr 2012
Das „echte Anfangsvermögen“ betrug also 545.443,12 Euro.

Stellt sich nun heraus, dass das Grundstück mittlerweile aufgrund steigender Bodenwerte 650.000 Euro wert ist, nehmen an dieser Wertsteigerung beide Ehegatten teil. Denn die Frau hat einen Zugewinn von 109.556,88 Euro und muss nun doch einen Zugewinnausgleich zahlen, in dem Fall knappe 55.000 Euro. Das mag zwar immer noch nicht im Sinne der Eltern sein, aber es ist nunmal das Wesen des ehelichen Güterstands, dass beide Partner gemeinsam an Vermögenszuwächsen teilhaben sollen. Der Vermögensstamm, also die anfängliche Substanz des Grundstücks, wird dagegen nicht angetastet.

Sollte übrigens Flaute am Immobilienmarkt herrschen und das Grundstück nur eine moderate Wertsteigerung auf 510.000 Euro erfahren haben, würde dieser Zuwachs unter der allgemeinen Teuerung liegen und damit einen Verlust bedeuten. Denn im Anfangsvermögen wären weiter die dynamisierten 538.277,51 Euro anzusetzen, im Endvermögen wären aber nur 510.000 Euro vorhanden – die Differenz von 28.277,51 würde z.B. mit anderen Zugewinnen verrechnet und könnte den Zugewinnausgleich zugunsten der Ehefrau verschieben.

Lebensversicherungen

Ein Klassiker im Rahmen des Zugewinns ist die Behandlung von Kapitallebensversicherungen. Diese funktionieren in der Regel so, dass ein bestimmter Monatsbeitrag einbezahlt wird. Dieser wird verzinst uns nimmt an verschiedenen anderen Aufstockungen teil. Wirklich rentabel sind sie aber nur, wenn man bis zum Ende der Versicherung (typischerweise 25 Jahre) weiterzahlt. Kündigt man sie vorher, muss man mit teilweise erheblichen Abschlägen rechnen.

Nun nehmen wird eine Lebensversicherung der Frau mit einem Wert zum Scheidungszeitpunkt von 60.000 Euro. Diesen Wert kann sie aber momentan nicht realisieren, im Falle einer Kündigung würde sie gerade einmal 42.000 Euro Rückkaufwert erlösen. Sie denkt daher nicht daran, die Versicherung vor ihrem Ablauf in acht Jahren zu kündigen. Welcher Wert muss nun eingesetzt werden?

Wenn tatsächlich nicht geplant ist, die Versicherung zu verkaufen, muss ihr laufender Wert eingesetzt werden. Denn dieser Vorteil befindet sich im Vermögen der Ehefrau. Sie kann von diesem Wert aus weiter in die Versicherung einzahlen und so in acht Jahren einen entsprechenden Wert realisieren. Dass sie dann im Rückblick zu irgendeinem Zeitpunkt sehr viel weniger in bar erhalten hätte, ist insoweit nicht mehr relevant.

Unbilliger Zugewinnausgleich

Wäre der Zugewinnausgleich unbillig, kann der Verpflichtete die Leistung ganz oder teilweise verweigern, § 1381 BGB. Das ist zum einen der Fall, wenn sie den Verpflichteten in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährden würde. Auch eine lange Trennung während formal noch bestehender Ehe gehört in diese Kategorie, ebenso wie eine sehr kurze Ehe (in der sich dann aber regelmäßig schon kein hoher Zugewinn entwickelt haben kann).

Die Unbilligkeit kann sich aber auch aus dem Verhalten der Berechtigten ergeben. Eine genaue Definition ist nicht möglich, in Betracht kommen vor allem folgende Verfehlungen:

  • wirtschaftliche Pflichtverletzungen, z.B. ungenügende Beiträge zum Unterhalt der Familie während der Ehe
  • mangelhafte Verwaltung des eigenen Vermögens, z.B. Ungenutztlassen von Erwerbschancen (strittig)
  • Misshandlungen des Ehegatten
  • sexuelle Untreue (ehebrecherische Beziehungen, Seitensprünge)

Recht auf Stundung

Der Schuldner kann beim Familiengericht aber auch beantragen, dass ihm die Ausgleichsleistung gestundet wird, wenn er sie nicht sofort und in voller Höhe bezahlen kann. Da die Summe in diesem Fall zu verzinsen ist und möglicherweise sogar Sicherheitsleistung erbracht werden muss, wird von dieser Option eher selten Gebrauch gemacht.

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