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    Categories: Zivilrecht

Die Geschäftsführung ohne Auftrag

Als Geschäft bezeichnet man in der Regel einen formellen Vertragsabschluss. Im Rahmen der GoA ist dies aber nicht notwendig.
Die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB, „GoA“) ist ein wichtiges Rechtsinstitut des deutschen Zivilrechts. Sie ist immer dann einschlägig, wenn jemand irgendeine wirtschaftlich relevante Handlung vorgenommen hat, die zum Rechtssphäre eines anderen gehört. Dabei bezeichnet man denjenigen, der das fremde Geschäft geführt hat, als Geschäftsführer, denjenigen, um dessen Geschäft es sich gehandelt hat, als den Geschäftsherrn.

Die Prüfung eines Anspruchs aus den GoA-Vorschriften verläuft nach folgenden Schritten:

1. Vorliegen eines Geschäfts

2. Fremdheit des Geschäfts

3. Nichtvorliegen eines Auftrags bzw. einer Berechtigung

4. Fremdgeschäftsführungswille

5. Berechtigung

6. Anspruchsumfang

Zu den einzelnen Voraussetzungen:

1. Vorliegen eines Geschäfts

Ein Geschäft ist jede aktive Handlung (also keine bloße Duldung oder Unterlassung) mit wirtschaftlichen Folgen. Bsp.: Das Löschen eines Hauses, das Bergen eines Fahrrads aus einem Fluss, das Vermieten einer Sache, das Ankaufen einer Sache, das Vermeiden eines Verkehrsunfalls, aber auch die Einschaltung eines Rechtsanwalt bei den umstrittenen Abmahnungen.

2. Fremdheit des Geschäfts

Objektiv fremd ist ein Geschäft, wenn es schon nach dem äußeren Erscheinungsbild zum Rechtskreis eines fremden gehört. Bsp.: Das Vermieten des Autos des Nachbarn.

Ein objektiv neutrales Geschäft liegt vor, wenn man es dem Geschäft nicht ansehen kann, zu wessen Gunsten es vorgenommen wird. Es wird erst durch die subjektive Zielrichtung des Geschäftsführers, für den Geschäftsherrn handeln zu wollen, zu einem fremden Geschäft. Bsp.: Ein Kunstbanause kauft ein Gemälde für einen Sammler.

Ein auch-fremdes Geschäft liegt vor, wenn ein eigenes Geschäft auch den Rechtskreis eines anderen berührt. Bsp.: Ein Fußgänger springt zur Seite, um einerseits seine Gesundheit zu schützen, andererseits aber auch einen Unfall (an dem mindestens eine fremde Person beteiligt wäre) zu verhindern.

3. Nichtvorliegen eines Auftrags bzw. einer Berechtigung

Ein Auftrag ist jedes Verpflichtungsgeschäft, nicht nur der im BGB als solcher bezeichnete Auftrag gemäß §§ 662 ff.

Sonstige Berechtigung ist eine gesetzliche Befugnis zur Führung gerade dieses Geschäfts. Bsp.: Sorgeberechtigte Eltern für ihre Kinder, der Vorstand für einen Verein, der Vertreter für ein Unternehmen – in diesen Fällen liegt ein spezielles Geschäft vor, keine GoA.

4. Fremdgeschäftsführungswille

Der Fremdgeschäftsführungswille (FGW) ist das Bewusstsein, kein eigenes Geschäft für sich, sondern ein fremdes Geschäft für einen anderen zu führen.

Dass der Geschäftsführer das Geschäft als eigenes behandeln will (also z.B. den Mietpreis für eine fremde Sache behalten und dem wirklichen Eigentümer nichts von der Vermietung erzählen will), ändert nichts am Vorliegen seines Fremdgeschäftsführungswillens und an der Anwendbarkeit der GoA-Vorschriften zugusten des Geschäftsherrn (§ 687 Abs. 2). Anders dagegen, wenn er nicht weiß, dass es sich um ein fremdes Geschäft handelt; in diesen Fällen liegt gerade keine GoA vor (§ 687 Abs. 1).

Beim objektiv fremden Geschäft wird der FGW widerleglich vermutet. Der Geschäftsherr muss also Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, dass der Geschäftsführer gerade kein fremdes Geschäft führen wollte.

Beim objektiv neutralen oder eigenen Geschäft muss der Geschäftsführer dagegen seinen FGW nachweisen und dieser muss auch durch objektive Tatsachen belegt sein. Bsp.: Der Kunstbanause kann mit dem wertvollen Bild ohnehin nichts anfangen.

Bei einem auch-fremden Geschäft wird die Mitbesorgung des fremden Anteils am Gesamtgeschäft vermutet.

5. Berechtigung

Die Geschäftsführung ist dann berechtigt, wenn sie dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. (§ 683 Satz 1) Der mutmaßliche Wille orientiert sich regelmäßig am objektiven Interesse des Geschäftsherrn. Bsp.: Der Eigentümer will höchstwahrscheinlich nicht, dass sein Haus abbrennt.

Als berechtigt gilt sie auch denn, wenn der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ausnahmsweise unbeachtlich ist (§§ 683 Satz 2, 679 BGB), weil die Geschäftsführung im öffentlichen Interesse ist. Bsp.: Der Eigentümer eines Grundstücks voller Industriemüll hat nichts dagegen, dass diese vor sich hin rotten, es besteht aber die Gefahr, dass das Grundwasser vergiftet wird.

Unbeachtlich ist der Wille des Geschäftsherrn auch dann, wenn er gesetzes- oder sittenwidrig ist (§§ 134, 138, 679 analog). Bsp.: Jemand will Selbstmord begehen (nach h.M. sittenwidrig), ein anderer rettet ihn.

Schließlich kann der Geschäftsherr eine zunächst unberechtigte GoA nachträglich genehmigen, um für ihn günstige Rechtsfolgen herbeizuführen. (§ 684 Satz 2) Als konkludente Genehmigung gilt es, wenn der Geschäftsherr Ansprüche geltend macht, die ihm nur im Fall der Genehmigung zustehen, z.B. Erlösherausgabe.

6. Anspruchsumfang

a) Bei berechtigter GoA gilt:

Der Geschäftsführer kann Ersatz seiner freiwilligen Aufwendungen verlangen. Dabei verweist § 683 Satz 1 auf das Recht des Auftrags. § 670 bestimmt, dass der Beauftragte „Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf,“ ersetzt bekommt. Bsp.: Der Löschschaum des Feuerlöschers.

Auch unfreiwillige Aufwendungen, also Schäden, werden zu § 670 gerechnet. Bsp.: Brandflecken in der Jacke des Löschenden.

Ein Arbeitslohn kann grundsätzlich nicht beansprucht werden, es sei denn, jemand führt eine Tätigkeit aus, die zu seinem Beruf gehört („professionalle GoA“). Hierfür wird § 1835 Abs. 3 BGB analog angewandt. Bsp.: Ein Arzt leistet spontan Erste Hilfe.

Das aus der Geschäftsführung Erlangte muss der Geschäftsführer an den Geschäftsherrn herausgeben, §§ 681 Satz 2, 667 BGB. Bsp.: Das Bild, das der Kunstbanause für den Sammler gekauft hat.

Der berechtigte Geschäftsführer haftet für Fehler bei der Ausführung des Geschäfts gemäß § 280 Abs. 1, sofern er nicht nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden (also nicht einmal leichte Fahrlässigkeit) trifft.

b) Bei unberechtigter GoA gilt:

Der unberechtigte Geschäftsführer kann seine Aufwendungen nur soweit ersetzt verlangen, wie der Geschäftherr durch die Geschäftsführung bereichert ist, unter Umständen also gar nicht. Bsp.: F wendet 100 Euro auf, um das Fahrrad des H aus einem See zu bergen. Das Fahrrad ist aber nur noch 40 Euro wert. F kann nur 40 Euro ersetzt verlangen.

Liegt eine sog. aufgedrängte Bereicherung vor (objektiv ist der Geschäftsherr bereichert, subjektiv kann er mit dieser nichts anfangen), so gilt dies ebenfalls nicht als Bereicherung. Bsp.: F löscht das Haus des H, das dieser aber ohnehin abreißen wollte.

Der unberechtigte Geschäftsführer haftet allein wegen des Übernahmeverschuldens für alle Schäden. (§ 678 BGB) Bsp.: F vermietet das Auto des H gegen dessen Willen an X. X verursacht einen Unfall. F haftet nun gegenüber H für den gesamten Schaden, auch, wenn er für den Unfall selbst nichts kann.

c) Notgeschäftsführung:

Die Haftung des (berechtigten oder unberechtigten) Geschäftsführers beschränkt sich bei der Gefahrenabwehr gemäß § 680 auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ist ihm dagegen (auch wegen deliktischer Ansprüche) erlassen. Bsp.: Um den brennenden Fernseher zu löschen, wirft F den wertvollen Pelzmantel der H darüber, der dadurch beschädigt wird. In seiner Hektik hat er übersehen, dass er genausogut die billige Sofadecke dafür hätte benutzen können.

Schlussbemerkung

Die GoA ist ein relativ übersichtliches Rechtsgebiet, es besteht aus gerade einmal 16 Sätzen in elf Paragraphen, die sich noch dazu seit Inkrafttreten des BGB kaum geändert haben. Trotzdem umfasst dieses Rechtsinstitut zahlreiche verschiedene Fälle und unüberschaubar viele Anwendungsbereich in der Praxis. Man bekommt die verschiedenen Konstellationen aber relativ leicht in den Griff, wenn man sich die Grundlagen und die dahinter stehenden gesetzgeberischen Interessenabwägungen klar macht.

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