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Rechtliches zu Weihnachten

Zum Frohen Fest kümmern wir uns heute einmal um die rechtlichen Aspekte Weihnachtens:

  • Das Weihnachtsgeld hat mit einem Weihnachtsgeschenk nicht viel zu tun. Als einmalige Gratifikation ist es bspw. in steuerrechtlicher Hinsicht ganz normaler Teil des Jahresgehalts, das Monatsgehalt entspricht einem Zwölftel des Jahresgehalts. Es handelt sich also lediglich um eine Umschichtung des Gehalts auf einen bestimmten Zeitpunkt. Zugespitzt gesagt: Weil man Weihnachtsgeld bekommt, bekommt man in den übrigen Monaten einfach etwas weniger, damit es sich über das Jahr gesehen ausgleicht.
  • Das Ladenschlussgesetz des Bundes erlaubt Ladenöffnungen an Heiligabend nur von 6 bis 14 Uhr (§ 3 Nr. 3), an Bahnhöfen und Flughäfen von 0 bis 17 Uhr (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1). Die Weihnachtsfeiertage dürfen wie die Sonntage im Dezember nicht verkaufsoffen sein (§ 14). Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, gelten gewisse Sonderregelungen, die drei Stunden Verkaufszeit erlauben (§ 15).
  • Die Weihnachtsfeiertage werden durch die Feiertagsgesetze der Länder festgelegt. In Bayern legt Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 des Feiertagsgesetzes fest, dass der erste und der zweite Weihnachtstag (25. und 26.12.) Feiertage sind.
  • Da Heiligabend kein Feiertag ist, kann auch eine Frist an diesem Tag enden. Wird bspw. eine Ein-Monats-Frist am 24. November ausgelöst, beginnt sie am 25. Novemmber und endet am 24. Dezember.
  • Ist Heiligabend ein Mittwoch (wie z.B. 2008, 2014 und 2025), wird eine eigentlich am 25.12. ablaufende Frist aber auf den 29.12. verschoben. Denn der 25. und der 26. sind Feiertage, der 27. und der 28. dann Samstag und Sonntag, sodass sich die Frist gemäß § 193 BGB auf den nächsten Werktag (Montag, der 29.12.) verschiebt.
  • Keiner der Weihnachtsfeiertage ist „still“ gemäß Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Feiertagsgesetzes. Also sind alle Tanz-, Musik- und Unterhaltungsveranstaltungen zulässig. Stille Tage sind bspw. der Karfreitag oder Allerheiligen.
  • Einen gesetzlichen Weihnachtsfrieden gibt es nicht. Es handelt sich lediglich um einen Brauch bei Behörden und Gerichten, in der unmittelbaren Weihnachtszeit keine negativen Bescheide zu verschicken. In Bayern bspw. werden zwischen 21. Dezember und Neujahr keine Außenprüfungen verfügt oder angeordnet und auch keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt.
  • Wer Sternenwerfer („Wunderkerzen“) direkt am Christbaum entzündet, handelt grob fahrlässig.
  • Lichterketten und Weihnachtsschmuck in den Fenstern und am Balkon sind auch in Mietwohnungen erlaubt, sofern sie sicher angebracht werden, die Nachbarn nicht stören und die Haussubstanz nicht beschädigt wird.
  • Auf der Firmenweihnachtsfeier den Vorgesetzten zu beleidigen, ist ein Kündigungsgrund. Auch, wenn man schon jahrelang im Betrieb gearbeitet hat und unter Alkohol stand.
  • Gefängnisinsassen haben keinen Anspruch auf einen Christbaum in der Zelle. Das Sicherheitsbedürfnis der Justizvollzugsanstalt, insbesondere der Brandschutz und die Gefahr des Einschmuggelns von Gegenständen im Baum, steht dem entgegen.
  • Wird jemand vor Weihnachten durch die Polizei oder Sicherheitsbehörde wegen Gewalttätigkeiten aus seiner Wohnung verwiesen, besteht kein Recht darauf, diesen Beschluss für Heiligabend auszusetzen, um ein gemeinsames Weihnachtsfest zu ermöglich.

In diesem Sinne: Genießen Sie Weihnachten, hoffentlich ohne rechtliche Auseinandersetzung.

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