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    Categories: Zivilrecht

Das Finanzierungsleasing zwischen Geschäftsleuten

Geleast werden kann heute fast alles. Im Geschäftsverkehr unter ausschließlicher Beteiligung von Unternehmen und Selbstständigen (und nur um diesen soll es hier gehen) ist das Leasen mittlerweile fast schon die Regel. Hauptsächlich sind es Autos, aber auch Maschinen und sogar Software werden immer häufiger geleast. Dabei werden unter „Leasing“ durchaus verschiedene vertragliche Konstruktionen verstanden.

Rein funktional ist der Leasingvertrag nichts anderes als ein Kaufvertrag: Der Käufer braucht eine Ware und erwirbt sie vom Verkäufer. Das einzige Problem ist die Finanzierung. Der Käufer hat häufig nicht die Mittel, um den gesamten Kaufpreis sofort aufzubringen. Der Verkäufer möchte sich auf eine Ratenzahlung nicht einlassen, denn das ist ihm zu kompliziert; er müsste die Kreditwürdigkeit des Käufer prüfen, sich für den Fall der Nichtzahlung absichern, den Zahlungseingang überwachen, Zinsen berechnen, notfalls die gerichtliche Geltendmachung einleiten usw. Der Käufer hingegen braucht die Sache – insbesondere im geschäftlichen Bereich – möglichst sofort, zumal er den Kauf häufig auch dadurch refinanziert, dass er bspw. mit der Maschine selbst Waren herstellt. Warten und sparen ist also keine Möglichkeit.

Leasinggeber ermöglicht Ratenzahlung

Und darum springen an dieser Stelle die Leasinggeber ein, die aus einem gewöhnlichen Kauf ein Finanzierungsleasing machen. Der Leasinggeber finanziert den Kauf vor, indem er dem Verkäufer die volle Summe sofort auszahlt und mit dem Leasingnehmer die Abzahlung durchführt. Dadurch erhält der Käufer (nun als Leasingnehmer bezeichnet) seine gewünschte Ratenzahlung, ohne dass sich der Verkäufer seinerseits auf eine Ratenzahlung einlassen müsste.

Vertraglich splittet sich das Verhältnis zwischen den Beteiligten allerdings ganz erheblich auf: Denn Käufer der Sache ist nun auf einmal – in der Regel – der Leasinggeber. Dieser erwirbt die Sache vom Verkäufer und zahlt dafür eben den vollen Kaufpreis. Dann vermietet er seinerseits die Sache an den Leasingnehmer, der ihm nun Miete zahlt. Zwischen dem Leasingnehmer und dem Verkäufer gibt es dagegen keine direkte Rechtsbeziehung.

Beim Kaufvertrag: Mängelrechte sind einfach wahrnehmbar

Wie immer in der Juristerei ist der unproblematische Normalfall nicht interessant. Interessant wird es erst, wenn es Streit gibt. Nehmen wir also an, dass sich an der Kaufsache ein Mangel zeigt.

Wäre die Sache „ganz normal“ mit Ratenzahlung verkauft worden, ergäbe sich auch die „ganz normale“ Rechtsfolge: Wenn die Kaufsache mangelhaft ist, bedeutet das, dass der Schuldner die Gegenleistung nicht vertragsgemäß bewirkt hat. Er muss aber auch nicht zahlen, solange er die Gegenleistung nicht vollständig und mangelfrei bekommt (§ 320). Er bekommt zwar die bereits gezahlten Raten nicht zurück, ihm steht aber ein Leistungsverweigerungsrecht für die ausstehenden Raten zu. Dadurch kann er – was erklärter Sinn der Vorschrift ist – Druck auf den Verkäufer ausüben, um ihn zu einer schnellen Nacherfüllung zu bringen.

Beim Leasingvertrag: Mängelverantwortlicher ist nicht Vertragspartner

Beim Leasing geht das aber nicht so einfach. Wir erinnern uns: Es gibt keine vertragliche Beziehung zwischen dem Leasingnehmer (der das Problem hat, dass seine Kaufsache nicht funktioniert) und dem Verkäufer (der etwas Mangelhaftes geliefert hat und technisch am ehesten für die Reparatur sorgen könnte). Da der Leasingnehmer dem Verkäufer auch keine Raten schuldet, kann er nichts zurückbehalten. Sind Verbraucher am Vertrag beteiligt, ist dies gemäß § 359 etwas anders – aber wir befinden uns hier ja im Geschäftsverkehr.

Nun ist der Leasingnehmer ja auch kein Käufer, sondern Mieter. Er hat also Ansprüche gegen den Leasinggeber, der der Vermieter ist. Er kann die Miete gemäß § 536 mindern und gemäß § 543 den Vertrag kündigen. Allerdings hat der Leasinggeber, der ja nur Kapitalgeber ist und mit der Herstellung der Sache nicht viel zu tun hat, regelmäßig seine Mängelhaftung ausgeschlossen. Stattdessen tritt er dem Leasingnehmer seine Rechte gegen den Verkäufer ab. Das ist beim Kauf einer neuen Sache gemäß § 309 Nr. 8 b) aa) BGB unzulässig – aber wiederum: Wir befinden uns nicht beim Kauf, sondern bei der Miete.

Das bedeutet: Hat der Verkäufer eine mangelhafte Sache geliefert, hat der Leasinggeber Rechte gegen ihn. Die Wahrnehmung dieser Rechte überlässt er aber dem Leasingnehmer. Der Leasinggeber hält sich also raus und macht nicht mehr als die Raten zu kassieren. Auf diese Weise wird die kaufrechtliche Gewährleistungslage wiederhergestellt und es ist prinzipiell alles gut.

Rückabwicklung wird kompliziert

Nun gibt es aber auch noch Mängel, die eine Rückabwicklung des Vertrags zur Folge haben. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Mangel trotz Mahnung nicht rechtzeitig behoben wird oder überhaupt nicht behoben werden kann. In diesem Fall kann der Leasinggeber gegenüber dem Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten (§§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB).

Relevant ist aber der Leasingnehmer: Dieser hat ja, wie oben geschrieben, nur die abgetretenen Rechte des Leasinggebers gegenüber dem Verkäufer. Dies ist sinnvoll, sofern es um Nachbesserungsmaßnahmen geht. Aber wenn er den Vertrag rückabwickeln will, nützen ihm diese Rechte nicht viel. Denn rückabwickeln will er ja gegenüber dem Leasinggeber, an den er bezahlt hat und weiterhin bezahlt. Das kann er aber nicht, da er ihm gegenüber keine (mietrechtliche) Gewährleistungsrechte besitzt.

Rücktrittsrechte müssten auf Kreditvertrag durchschlagen

Die alles entscheidende Frage ist also: Wie beeinflusst es den Mietvertrag zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber, wenn die Kaufsache den Leasinggeber zum Rücktritt gegenüber dem Verkäufer berechtigt?

Regelmäßig sehen die AGB des Leasinggebers vor, dass ein bestehender Rücktrittsgrund nicht automatisch auch im Verhältnis Leasingnehmer/Leasinggeber gilt. Vielmehr muss der Rücktrittsgrund vom Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt werden. Es reicht also nicht, wenn der Leasingnehmer nur laut „Rücktritt, Rücktritt!“ schreit. Es muss vielmehr ein objektiver Anhaltspunkt dafür bestehen, dass der Rücktritt berechtigt ist – eben das Eingeständnis der Verkäufers oder ein Urteil. Erst dann verliert auch der Leasingvertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer seine Geschäftsgrundlage und der Leasingnehmer kann gemäß § 313 Abs. 3 BGB vom Vertrag zurücktreten.

BGH: Leasingtypische Klauseln sind zulässig

Der BGH (Urteil vom 16. Juni 2010, VIII ZR 317/09) ist der Ansicht, dass eine derartige Klausel leasingtypisch, daher nicht überraschend, daher gültig sei. Allerdings kommt er dem Leasingnehmer etwas entgegen: Nicht erst die rechtskräftige Feststellung des Rücktrittsrechts führt zu einem Zurückbehaltungsrecht, sondern schon die Klageerhebung. Der objektive Anhaltspunkt ist also nicht erst die Entscheidung des Gerichts, sondern schon die Einreichung der Klage. Wenn der Leasingnehmer also soviel Geld in die Hand nimmt, dass er die Gerichtskosten vorschießt (das ist Voraussetzung für die Erhebung der Klage), dann zeigt das schon, dass es ihm ernst ist. Damit ist die Wahrscheinlichkeit auch deutlich geringer, dass er einfach nur einen Mangel behauptet, um nicht mehr zahlen zu müssen.

Was passiert nun aber, wenn der Leasingnehmer im Irrglauben, dies sei sein gutes Recht, einfach nicht mehr zahlt, wenn ein Mangel vorliegt?

Voreiliges Handeln kann sofortige Komplettrückzahlung bedeuten

Man könnt meinen, das sei nicht ganz so tragisch. Nach ein paar Monaten verliert der Leasinggeber die Gelduld und mahnt die ausstehenden Raten ein, klagt vielleicht sogar. Dann zahlt man sie mit ein paar Zinsen und Kosten nach, wenn man wirklich im Unrecht war. Aber jedenfalls nimmt der Leasinggeber das Ausbleiben des Geldes zum Anlass, beim Verkäufer Druck zu machen. Man kann alsomit überschaubarem Risiko das erreichen, was man will.

Das ist leider falsch: Praktisch alle Leasingverträge sehen vor, dass der Leasinggeber die Darlehenssumme gesamtfällig stellen darf, sobald der Leasingnehmer (ungefähr) zwei Monatsraten nicht bezahlt hat. Aus einem geringen Zahlungsverzug kann so eine Zahlungspflicht hinsicht der gesamten noch ausstehenden Kreditsumme werden – regelmäßig zehntausende Euro. Und jedenfalls ist die Zahlung des Geldes auf einmal ja gerade das, was man eigentlich verhindern wollte. Damit steht der Leasingnehmer auf einmal vor einem großen Problem, das schnell in der Zwangsvollstreckung enden kann.

Was also tun?

Wenn der Leasingnehmer mit der Leistung unzufrieden ist, sollte er unbedingt zunächst sowohl mit dem Leasinggeber als auch mit dem Verkäufer sprechen. Um spätere Mängelrechte zu wahren, ist es wichtig, die Mahnung zur Nacherfüllung sorgfältig zu dokumentieren. Für alles Weitere muss man sich darüber im Klaren sein, welcher Gewährleistungsfall vorliegt, wie die Rechte sind und wie man sie durchsetzt. Bevor man gravierende Schritte wie die Rücktrittserklärung oder einen Zahlungsstopp durchführt, sollte man sich unbedingt kompetenten rechtlichen Rat holen.

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