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    Categories: Zivilrecht

Dreiecksverhältnisse

Normale zivilrechtliche Konflikte sind häufig schon schwer genug zu beurteilen. Ob der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten hat, hängt nicht selten von Details ab. Umso problematischer wird die Sache, wenn drei Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt sind. Aus einer Rechtsbeziehung werden somit bis zu sechs verschiedene Rechtsbeziehungen:

  • A ↔ B
  • B ↔ C
  • C ↔ A
  • A und B ↔ C
  • B und C ↔ A
  • C und A ↔ B

Aufgrund der der Privatautonomie ist es grundsätzlich möglich, zahlreiche verschiedene Varianten für die Beteiligung mehrerer Personen an einem Rechtsgeschäft zu vereinbaren. Die wichtigsten Konstellationen sind:

Echter Vertrag zugunsten Dritter

Der Vertrag zugunsten Dritter besteht darin, dass Gläubiger und Schuldner vereinbaren, dass der Schuldner seine Leistung nicht an den Gläubiger selbst, sondern an eine andere Person (den Dritten) erfolgt. Eine solche Vereinbarung ist selbstverständlich möglich und wird auch in § 328 BGB kurz thematisiert. Nicht möglich ist dagegen ein Vertrag zulasten Dritter, was sich schon aus der Privatautonomie des Dritten ergibt.

Das „Echte“ an diesem Vertrag ist, dass der Dritte die Leistung an sich selbst fordern kann und auch Ansprüche bei Mängeln geltend machen kann. Er ist also nicht nur in der Sache begünstigt, er erhält auch eine eigene vertragliche Position, die nicht mehr von der Zustimmung des eigentlichen Gläubigers abhängig ist. Lediglich die Mängelrechte, die den Vertrag beseitigen, also der Rücktritt und das Schadenersatzverlangen statt der Leistung, stehen ausschließlich dem Gläubiger zu.

Unechter Vertrag zugunsten Dritter

Anders ist es dagegen beim unechten Vertrag zugunsten Dritter. Hier kann der Dritte die Leistung selbst nicht verlangen. Der Schuldner kann jedoch seine Vertragspglicht auch erfüllen, indem er die Leistung an den Dritten erbringt.

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

Beim Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte hat ein Dritter zwar keinen Anspruch auf die Leistung, er ist aber bei einer Verletzung von Leistungspflichten und von sonstigen Vertragspflichten (§ 241 Abs. 2) geschützt. Der VSD ist gesetzlich noch immer nicht festgeschrieben, aber allgemein anerkannt.

Der VSD greift dann, wenn der Geschädigte mit der Vertragsleistung in Berührung kommt, aber keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den Schuldner hat. Zudem muss auch eine gewisse Nähe zum Gläubiger bestehen und ds Schutzinteresse für den Schuldner erkennbar sein. Die Anerkennung einer Schutzwirkung für Dritte ist insofern problematisch als dies dazu führt, dass der Schuldner nun mehr Personen gegenüber haften muss als nur dem Vertragspartner.

Drittschadensliquidation

Bei der Drittschadensliquidation tritt ein Schaden nicht beim Inhaber eines Schadenersatzanspruchs, sondern bei einer anderen Person, die keinen Anspruch hat (also regelmäßig nicht Vertragspartner ist), ein. Dieses zufällige Auseinanderfallen von Vertragspartner und Geschädigtem soll aber den Schädiger nicht entlasten. Um den Schaden des Dritten liquidieren zu können, erlaubt die DSL ausnahmsweise, dass der Anspruchsinhaber den Schaden des Dritten geltend macht als wäre es sein eigener.

Die DSL scheidet aus, wenn der Geschädigte dieser Vorgehensweise widerspricht. Ansonsten kann er regelmäßig nach § 285 BGB die Abtretung des Anspruchs oder später die Herausgabe des Erhaltenen als „stellvertretendes commodum“ verlangen.

Kommissionsverkauf

Beim Kommissionsverkauf (§ 383 HGB) verkauft ein Händler (Kommissionär) eine Ware im Auftrag seines Vertragspartners an seine Kunden. Dabei gibt es in dem Sinne kein Dreiecksgeschäft, sondern nur separate Beziehungen zwischen Auftraggeber und Händler (Kommissionsgeschäft) und Händler und Käufer (Ausführungsgeschäft). In ersterem werden zunächst die Bedingungen vereinbart und die Sache übergehen und schließlich die Auszahlung abzüglich der Provision vorgenommen. In letzterem wird die Sache verkauft und übereignet.

Dementsprechend richten sich die Mängelrechte des Käufers auch gegen den Händler, nicht gegen den Auftraggeber. Der Händler kann jedoch gegenüber dem Auftraggeber den Schaden des Käufer geltendmachen (Drittschadensliquidation, siehe oben), wenn der Auftraggeber nicht vertragsgemäß liefert.

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