Wenn der Vertragspartner eine seiner vereinbarten Pflichten verletzt, will der andere häufig Ersatz seiner Schäden verlangen. Da es sehr verschiedene Konstellationen für Schadenersatz gibt, differenziert das Gesetz hier sehr genau.
§ 280 Abs. 1: Grundnorm
§ 280 Abs. 1 BGB sagt zunächst einmal sehr grundsätzlich, aber auch sehr weitgehend, dass der Schuldner einer vertraglichen Pflicht alle Schäden ersetzen muss, die aufgrund einer Verletzung dieser Pflicht beim Gläubiger entstehen.
Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs ist allerdings, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat (Satz 2). Das ist dann der Fall, wenn er mindestens fahrlässig gehandelt hat (§ 276) oder sich im Verzug befand (§ 287).
§ 280 Abs. 2: Verzugsschaden
Abs. 2 schränkt Abs. 1 insofern ein, als bei Leistungsverzögerungen Verzug gemäß § 286 vorliegen muss. Der Gläubiger kann also nicht sofort bei einer um eine Sekunde verzögerten Leistung Schadenersatz verlangen.
Den Verzug des Schuldners kann der Gläubiger dadurch herbeiführen, dass er den Schuldner mahnt, also zur Leistung auffordert (§ 286 Abs. 1). Diese Mahnung kann erfolgen, sobald die Leistung fällig ist, also auch gleichzeitig mit einer fälligkeitsbegründenden Handlung, zum Beispiel auf der Rechnung. Die Klageerhebung sowie die Zustellung eines Mahnbescheid haben natürlich erst recht die Wirkung einer Mahnung.
In Sonderfallen bedarf es keiner Mahnung, da der Schuldner praktisch schon durch andere Tatsachen gemahnt ist (Abs. 2). Dies ist dann der Fall, wenn die Leistungszeit kalendarisch bestimmt oder bestimmbar ist (Nr. 1 und 2), der Schuldner die Leistung unter allen Umständen verweigert (Nr. 3) oder ganz besondere, seltene Gründe für sofortigen Verzugseintritt gegeben sind (Nr. 4). Auch der Zugang einer Rechnung löst nach 30 Tagen den Verzug aus (Abs. 3), sofern nicht vorher schon der Verzug eingetreten ist; ein Verbraucher muss jedoch hierauf hingewiesen werden.
§ 280 Abs. 3: Schadenersatz statt der Leistung
Wenn der Gläubiger nicht mehr die Leistung, sondern stattdessen Schadenersatz will, entfernt er sich praktisch aus dem Vertrag. Das ist aber nur möglich, wenn besondere Umstände vorliegen:
- § 281: Nichtleistung
Der häufigste Fall ist wohl, dass der Schuldner zum Fälligkeitstermin noch nicht oder nicht richtig geleistet hat, § 281. Grundsätzlich muss der Gläubiger dann eine Nachfrist setzen, um die Leistung doch noch zu bekommen (Abs. 1 Satz 1). Dies entspricht im Wesentlichen einer Mahnung. Dementsprechend ist auch diese Form der Mahnung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung verweigert (Abs. 2).
Folge des Schadenersatzverlangens ist, dass damit die Hauptleistung nicht mehr erbracht werden muss, da der Schadenersatzanspruch ja an deren Stelle getreten ist (Abs. 4). Soweit der Schuldner bereits einen Teil der Leistung erbracht hat, kann er diesen zurückfordern (Abs. 5).
- § 282: Schutzpflichtverletzung
Nun gibt es in einem Vertrag nicht nur Leistungs-, sondern auch Rücksichtnahmepflichten. Diese waren schon immer rechtlich anerkannt, mittlerweile stehen sie auch im Gesetz, genauer in § 241 Abs. 2. Beispiel: Der Maler malt wunderbar, er beschädigt aber versehentlich den Fernseher des Auftraggebers.
Verletzt der Schuldner eine solche Pflicht, so hat der Gläubiger grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 (also auf Ersatz des Fernsehers). Das ist aber kein Schadenersatz statt der ganzen Leistung. Denn der Maler hat dann trotzdem seine Leistung zu erbringen, der Vertrag wird ja nicht aufgelöst.
Schadenersatz statt der Leistung des Malers wären also die Kosten, die ein anderer Maler für dieselbe Leistung verlangen würde. Diese sind nach § 282 aber nur ersetzbar, wenn dem Gläuiger die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist, er also sein Vertrauen in den Vertragspartner vollständig verloren hat.
- § 283: nachträgliche Unmöglichkeit
Das Gesetz kann von niemandem etwas verlangen, was dieser nicht leisten kann. Ist die Leistung unmöglich geworden (z.B., weil die verkaufte Sache zerstört wurde), so ordnet § 275 an, dass die Leistungspflicht erlischt.
Deswegen darf der Gläubiger aber nicht schutzlos gestellt werden. Daher gibt § 283 einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung. Er erhält also nicht die unmögliche Leistung, sondern den Gegenwert davon. Dieser Anspruch ist aber von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig (außer dem Verschulden wie bei jedem Schadenersatzanspruch, siehe oben).
§ 283 erfasst allerdings nur die Fälle, in denen die Unmöglichkeit nach Vertragsabschluss eingetreten ist; das sieht man dem Paragraphen zwar nicht an, allerdings gibt es für den Fall anfänglicher Unmöglichkeit die Sonderregelung des § 311a Abs. 2.
§ 311a: anfängliche Unmöglichkeit
Liegt die Unmöglichkeit schon beim Vertragsschluss vor, so ist der Vertrag – im Gegensatz zum früheren Recht – trotzdem gemäß § 311a Abs. 1 wirksam. Abs. 2 gibt dem Gläubiger wiederum einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung.
Wiederum ist Vertretenmüssen Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch. Das Vertreten bezieht sich insoweit aber darauf, dass er trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis bzgl. der Unmöglichkeit einen Vertrag eingegangen ist.
Kein Schadenersatz
Nun stellt sich die Frage, welche Rechte der Gläubiger hat, wenn es mangels Verschulden des Vertragspartners keinen Schadenersatz gibt. In dem Fall bleibt der Gläubiger auf andere Rechte beschränkt, die aber zumindest dazu führen, dass er im Regelfall nicht mit einem negativen Saldo aus dem Geschäft geht.
§ 323 gibt ihm dann ein Rücktrittsrecht, wenn der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet erbringt. Die Vorschrift ist sehr ähnlich zum Schadenersatz statt der Leistung (§ 281), sieht also ebenfalls grundsätzlich eine Nachfristsetzung oder deren Entbehrlichkeit aufgrund besonderer Umstände vor. Nicht notwendig ist dagegen, natürlich, das Vertretenmüssen. § 326 lässt dagegen die Gegenleistung entfallen, wenn die Leistung unmöglich ist. Eine Fristsetzung wäre hier sinnlos. Außerdem ist dann ebenfalls ein Rücktritt vom Vertrag möglich.