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„Vorbereitung eines Angriffskriegs“ verschwindet aus dem Strafgesetzbuch

§ 80 des Strafgesetzbuches lautet:

Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

Besser gesagt: So lautete dieser Paragraph. Denn seit dem Silvesterabend gibt es ihn nicht mehr.

Was bedeutet das nun? Ist es seit gestern legal, in Deutschland Angriffskriege vorzubereiten? Soll hier irgendeiner militärischen Intervention der Weg geebnet werden?

Nein, in keiner Weise.

Denn was vorher in § 80 StGB stand, findet sich nun § 13 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB). Das dortige „Verbrechen der Aggression“ ist identisch mit dem bisherigen Angriffskrieg. Die Strafbarkeit wurde sogar noch etwas ausgeweitet, da nicht nur formelle Angriffskriege, sondern auch sonstige völkerrechtswidrige Angriffshandlungen unter Strafe stehen.

Diese Auslagerung kriegsbezogener Tatbestände ins VStGB ist übrigens nichts Neues: So wird bspw. der Völkermord seit 2002 in § 6 VStGB geregelt, während er vorher in § 220a StGB stand.

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