Was ist eine Urkunde?
Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die im Rechtsverkehr zum Beweis geeignet und bestimmt ist und den Aussteller erklären lässt. Hieraus ergeben sich folgende Funktionen:
- Perpetuierungsfunktion: Die Erklärung muss durch die Urkunde auf Dauer festgehalten werden und muss visuell erkennbar sein.
- Beweisfunktion: Die beurkundete Erklärung muss geeignet und bestimmt sein, eine rechtserhebliche Tatsache im Rechtsverkehr zu beweisen.
- Garantiefunktion: Der Aussteller muss erkennbar sein, also entweder namentlich angegeben sein oder sich aus den Gesamtumständen erschließen lassen.
Wann ist eine Urkunde gefälscht?
§ 267 Abs. 1 kennt drei Tatbestandsalternativen:
- Herstellen einer unechten Urkunde
- Verfälschen einer echten Urkunde
- Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde
Wann ist eine unechte Urkunde hergestellt?
Unecht ist eine Urkunde dann, wenn die beurkundete Erklärung nicht von der Person stammt, die die Urkunde ausgestellt hat. Der tatsächliche Urheber mindestens eines Teils der Urkunde darf also nicht der scheinbare Aussteller der Urkunde sein.
Ob die Urkunde inhaltlich richtig ist, ist dagegen nicht erheblich.
Wann ist eine Urkunde verfälscht?
Verfälschung einer Urkunde bedeutet zum einen, dass eine echte Urkunde nachträglich verändert wird. Dies ist regelmäßig aber zugleich die Herstellung einer unechten Urkunde.
Außerdem liegt ein Verfälschen vor, wenn der Aussteller selbst die Urkunde nachträglich unbefugt ändert. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn er die Verfügungsmöglichkeit über die Urkunde verloren hat. Dies ist z.B. bei der nachträglichen Manipulation von Kassendokumenten oder auch beim Korrigieren einer bereits abgegebenen Prüfungsarbeit der Fall.
Was ist eine zusammengesetzte Urkunde?
Eine zusammengesetzte Urkunde besteht aus mehreren Teilen, die erst durch das Zusammensetzen die Urkundendefinition erfüllen. Ein Beispiel sind Auto und Kfz-Kennzeichen – erst aus beidem zusammen ergibt sich die Erklärung der Straßenverkehrsbehörde, das Auto gerade mit diesem Kennzeichen zuzulassen. Eine Zusammensetzung liegt aber nur dann vor, wenn eine gewisse feste Verbindung gegeben ist.
Wann liegt eine Falschbeurkundung vor?
Eine Falschbeurkundung gemäß § 348 begeht ein Amtsträger, der eine öffentliche Urkunde mit falschem Inhalt aufnimmt. Eine solche Urkunde ist nicht gefälscht, da sie ja tatsächlich vom ersichtlichen Aussteller stammt. Aber eine öffentliche Urkunde soll ja gerade einen inhaltlichen Beweis liefern, daher ist hier ausnahmsweise auch die Richtigkeit geschützt.
Der Normalbürger kann regelmäßig nur eine mittelbare Falschbeurkundung begehen, indem er dafür sorgt, dass der Beamte unwissentlich eine falsche Urkunde erstellt. Dies geschieht regelmäßig dadurch, dass der Beamte getäuscht wird.