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    Categories: Zivilrecht

Hammerschlags- und Leiterrecht

Hammern darf man in bestimmten Fällen auch beim Nachbarn.
Irgendwann denkt man ja, man hätte alle merkwürdigen juristischen Begriffe mal gehört. In einer Facebook-Gruppe bin ich nun auf ein Begriffspaar gestoßen, das ich wirklich nett finde, mir bislang aber gar nicht geläufig war: Das Hammerschlagsrecht und das Leiterrecht.

Das stammt aus dem Nachbarschaftsrecht und erlaubt es, das Grundstück des Nachbar zu betreten, um dort Arbeiten an seinem eigenen Haus vorzunehmen, wenn man sonst nicht hinkäme. Man darf also den Hammer schwingen und eine Leiter aufstellen. Eine wunderbar plastische Bezeichnung, die natürlich außer dem Hämmern auch noch andere Tätigkeiten und außer einer Leiter auch Gerüste erlaubt.

Wie und unter welchen Voraussetzungen man diese Rechte ausüben darf, ob man dem Nachbarn dafür etwas zahlen muss etc. ist dann im Landesrecht geregelt.

Aber es stimmt eben nicht, dass Juristen immer nur komplizierte Begriffe verwenden würden, unter denen sich kein Laie etwas vorstellen kann.

Mehr dazu findet man im Wikipedia-Artikel zu der Thematik: https://de.wikipedia.org/wiki/Hammerschlags-_und_Leiterrecht

Der Artikel weist dann auch noch auf ein weiteres Nachbarrecht hin, das Schwengelrecht. Was es alles gibt.

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