Es ist ein offener Konflikt zwischen Medizinern und Juristen: Die Tatsache, dass ärztliche Eingriffe praktisch immer eine strafrechtlich relevante Körperverletzung darstellen. Wie kann man nur die heilende Hand des Arztes mit dem Messerstecher gleichsetzen?
Tatbestand der Körperverletzung ist erfüllt
Erst einmal muss man dafür in die Feinheiten der Juristerei eintauchen. Eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB ist:
- eine üble unangemessene Behandlung, die die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt
- das Hervorrufen oder Steigern eines zumindest vorübergehenden pathologischen (krankhaften) Zustands
Und darunter fällt in aller Regel auch eine ärztliche Behandlung von gewisser Intensität. Wer einem anderen mit einem scharfen Messer den Bauch aufschneidet, ist mindestens wegen Körperverletzung strafbar. Und genau auf diese Handlung muss man abstellen – dass derjenige dann dem Patienten den durchgebrochenen Blinddarm entfernt und ihm so das Leben rettet, ändert an dieser Verletzung nichts.
Man muss grundsätzlich die Handlung als solche betrachten. Denn objektiv wird der Körper verletzt, sei es auch mit den besten Absichten. Der Einzelne hat das Recht, sich ein Aufschneiden seiner Haut zu verbitten – und wer dem nicht nachkommt, macht sich strafbar.
Rechtfertigung durch Einwilligung
Warum trotzdem nicht alle Ärzte permanent hinter Gittern sitzen, ist klar: Wer in seine Körperverletzung einwilligt, macht diese natürlich legal.
Der moderne Straftatbegriff trennt im Wesentlichen zwischen vier Aspekten einer vorsätzlichen Tat: Dem objektiven Tatbestand (hat der Täter das bewirkt, was von der Strafnorm verboten wird?), dem subjektiven Tatbestand (hat der Täter absichtlich oder wissentlich gehandelt?), der Rechtswidrigkeit (hat der Täter damit gegen die Rechtsordnung verstoßen?) und der Schuld (kann dem Täter seine Tat vorgeworfen werden?).
Die Einwilligung stellt einen Rechtfertigungsgrund dar. Während die Körperverletzung objektiv vorliegt (der Arzt also tatsächlich den Körper des Patienten verletzt hat) und er dies auch wollte, hat er doch im Einklang mit der Rechtsordnung gehandelt. Denn der Patient kann auf seine körperliche Unversehrtheit insoweit verzichten, als er sich behandeln lassen will. Dem Arzt wird also kein Vorwurf dahingehend gemacht, dass er illegal gehandelt hätte.
Rechtfertigung ist kein Makel
Dies wird aber von vielen Ärzten falsch verstanden: Dass sie den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen, empfinden sie als Makel und als Vorwurf.
Die gesetzliche Wertung drückt aber vielmehr Respekt vor dem Arzt aus: Weil eine Heilbehandlung, insbesondere eine invasive, etwas Verantwortungs- und Anspruchsvolles ist, darf sie nicht jeder durchführen. Die grundsätzliche Strafbarkeit jeder Form von körperlichem Eingriff ist die Kehrseite dessen, dass der Patient dem Arzt seine Gesundheit anvertraut. Der Arzt tut dann etwas, für das sich ein anderer strafrechtlich verantworten müsste, er selbst hingegen ist gerechtfertigt, weil er aufgrund seiner Ausbildung das Vertrauen des Patienten genießt und von diesem seine Einwilligung erhalten hat. Daran ist nichts Ehrenrühriges, im Gegenteil.
So begehen Polizisten praktisch eine Straftat nach der anderen: Nötigung, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Diebstahl. Aber sie sind eben gerechtfertigt, weil sie eine bestimmte Maßnahme nach dem Polizeirecht durchführen, jemanden festnehmen oder eine Sache beschlagnahmen.
Mutmaßliche und hypothetische Einwilligung
Diese Sonderstellung des Arztes geht noch weiter: Wird beispielsweise ein Bewusstloser in die Klinik eingeliefert, geht man davon aus, dass er einwilligen würde, von einem Arzt nach den Regeln der Heilkunst behandelt zu werden, wenn er überhaupt noch einwilligen könnte. Man unterstellt ihm eine mutmaßliche Einwilligung zugunsten des Arztes, der gerade Dienst hat.
Mehr noch: Im Rahmen der hypothetischen Einwilligung unterstellt man diesen Willen auch jemandem, der seinen Willen hätte äußern können, der aber nicht oder nicht richtig gefragt wurde. Beispiele hierfür sind eine vergessene Belehrung oder auch eine falsche Aufklärung des Patienten über den Grund des Eingriffs. Hier wird häufig angenommen, der Patient hätte sich genauso entschieden, wenn er ordnungsgemäß unterrichtet worden wäre.
Und warum ist dies so? Weil man den Ärzten eben ein gesteigertes Vertrauen entgegenbringt!