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Der Verteidiger als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft

Als Ermittlungspersonen (früher offiziell, auch heute noch gebräuchlich: „Hilfsbeamte“) der Staatsanwaltschaft bezeichnet die Strafprozessordnung die Polizei, genauer gesagt die nach Landesrecht festgelegten Polizeibeamten. In Bayern legt bspw. die Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft fest, dass ein ganz erheblicher Anteil der Polizisten und unter anderem auch Bedienstete von Zoll- und Bergämtern als solche Hilfsbeamten gelten.

Diese Beamten übernehmen verschiedene Aufgaben für die Staatsanwaltschaft, in der Praxis fast alles, was sich außerhalb des Büros und des Gerichtssaals abspielt: Vernehmungen, Durchsuchungen, Verhaftungen, Beweissicherung usw.

Warum soll nun der Verteidiger auch ein Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft sein? Schließlich ist dieser doch dafür da, seinen Mandanten „rauszuhauen“, also als Gegenspieler der Staatsanwaltschaft, die am liebsten alles anklagen und jeden einsperren möchte, zu fungieren.

In der Realität sieht das aber ganz anders aus. Die Staatsanwaltschaften sind ganz normale Behörden, die mit den gegebenen personellen Ressourcen ihre Aufgaben bewältigen müssen. Auf den einzelnen Sachbearbeiter kommt dabei ein Vielfaches der Verfahren, die er tatsächlich bis zum Ende ermitteln oder gar vor Gericht bringen kann. Ein großer Teil der Verfahren, häufig um die 90 %, wird daher eingestellt.

Daher ist ein Staatsanwalt meist auch ganz dankbar, wenn er handfeste Kriterien dafür findet, welches Verfahren nun zu diesen 90 % gehören soll. Anders gesagt: Man muss nur darlegen, warum das Verfahren nicht zu den 10 % gehören soll, die vor Gericht gehen müssen.

Hierfür reicht häufig die Erläuterung, dass die Beweislage dünn ist, weil Aussage gegen Aussage steht. Wenn man auf Widersprüche oder zweifelhafte Einlassungen von Belastungszeugen (häufig des Geschädigten) hinweisen kann, ist dies umso besser. Kommt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss des mit vertretbarem Aufwand geführten Ermittlungsverfahrens zu dem Schluss, dass die Verurteilungswahrscheinlichkeit geringer als 50 % ist, wird das Verfahren eingestellt.

Aber auch, wenn die Schuld des Täters feststeht, kommt es nicht immer zum Prozess. Bei geringen Vergehen kann gegen Auflagen, z.B. Geldzahlungen, oder ganz ohne Sanktion eingestellt werden. Hier muss ein Verteidiger darlegen, warum sein Mandant auch ohne gerichtliche Verurteilung zukünftig straffrei bleiben wird.

Dies funktioniert freilich nicht bei jedem Tatvorwurf derart leicht. Bei manchen Straftaten, z.B. bei schwereren Vergehen oder bei Straßenverkehrsdelikten, sind die Staatsanwaltschaften eher geneigt, im Zweifel anzuklagen und so eine formelle Sanktionierung herbeizuführen.

Aber insgesamt ist es äußerst sinnvoll, wenn sich der Verteidiger zumindest außerhalb des Gerichtssaals nicht als Widersacher der Staatsanwaltschaft, sondern als ihr Helfer versteht.

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