Sozialgericht Berlin, 22.09.1993, S 72 Kr 433/93

Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22.09.1993

Aktenzeichen: SG Berlin, S 72 Kr 433/93

Fundstellen: —


Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

In dem Rechtsstreit

…,

Kläger,

gegen

die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer,
Mehringplatz 15,
10969 Berlin,
Az.: …

Beklagte,

hat die 72. Kammer des Sozialgerichts Berlin
durch ihren Vorsitzenden,
Richter am Sozialgericht Sonnen

am 22. September 1993 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Mit seiner Klage vom 1. Juli 1993 wendet sich der Kläger u.a. gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. Juni 1993.

Er beantragt, festzustellen, daß

[13 Anträge, die verschiedene staatsrechtliche Behauptungen beinhalteten]

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf ihre Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig, soweit sie die Klageanträge des Klägers zu 1) bis 13) betrifft, im übrigen unbegründet, soweit sie den Widerspruchsbescheid betrifft.

Die Klage ist unzulässig, weil aus dem Vorbringen des Klägers auch nach Anfrage des Gerichts nicht entnommen werden kann, daß der Kläger hinsichtlicher seiner Anträge zu 1) bis 13) durch eine Maßnahme der Beklagten in seinen Rechten verletzt ist.

Eine derartige Rechtsverletzung muß ein Kläger, der die Sozialgerichtsbarkeit in Anspruch nehmen will, nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- jedoch wenigstens behaupten.

Die Klage ist unbegründet, und zwar im eigentlichen Sinne des Wortes, soweit sie sich gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. Juni 1993 richtet; denn der Kläger hat keine Klagebegründung abgegeben, die es der Kammer ermöglicht hätte, eine Sachaufklärung gem. § 103 SGG zu betreiben. Obwohl das Gericht gem. § 103 SGG den Sachverhalt von Amts wegen erforscht, ist es auf Angaben der Beteiligten angewiesen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den Beteiligten ihre Darlegungslast abzunehmen und von Amts wegen Tatsachen zu erforschen und der Entscheidung des Gericht zugrunde zu legen, die die Beteiligten selbst nicht einmal vorgebracht haben. Unterbleiben die Angaben der Beteiligten, kann die Klage nur als unbegründet abgewiesen werden (Beschluß des BSG vom 15.9.1955 in SozR Nr. § 103 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG-.

(Rechtsmittelbelehrung)