Verteidigungslinien im Strafverfahren: Gnadengesuch

Mit einem Gnadengesuch wird das Staatsoberhaupt (der Bundespräsident bzw. die Ministerpräsidenten/Regierenden Bürgermeister der Länder) gebeten, die Strafe zu mildern. Die tatsächliche Überprüfung und Entscheidung erfolgt natürlich nicht durch das jeweilige Staatsoberhaupt selbst, sondern durch die jeweils ermächtigte Bürokratie.

Die Gnadenentscheidung ist kein Rechtsmittel und eigentlich auch kein juristischer Akt, sondern ein rein politischer. Und daher ist man sehr vorsichtig damit, Gnade zu gewähren. Rechtliche oder tatsächliche Fehler sind normalerweise kein Grund, denn diese hätten im gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssen. Die Ministerialangestellten maßen sich hier nicht an, schlauer als das Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof zu sein und dessen Rechtsprechung korrigieren zu müssen. Dies wäre auch mit der Gewaltenteilung nicht vereinbar.

Der Gnadenweg ist vor allem da sinnvoll, wo das Urteil aufgrund bestimmter Tatsachen überzogen erscheint, dies aber nicht zu einer Korrektur auf rechtlichem Weg führen kann. Ein häufigerer Fall ist z.B. die Reduzierung der Höhe des Tagessatzes bei einer Geldstrafe, wenn der Verurteilte den Strafbefehl übersehen hat.

Mehr dazu:
abamatus.de – Gnadengesuch