Wer zahlt, schafft an – so lautet ein allgemein bekanntes Motto. Aus diesem Grund ist es dem Bund auch grundsätzlich gemäß § 104b GG verboten, den Ländern für die Bereiche Geldmittel zur Verfügung zu stellen, bezüglich derer sie die alleinige Gesetzgebung haben. Dieses „Kooperationsverbot“ will vergiftete Geschenke verhindern, die sich so gestalten, dass der Bund Finanzanreize setzt, wenn die Länder bestimmte Maßnahmen ergreifen. Das bedeutet vor allem im Bildungsbereich, dass der Bund Schulen und Hochschulen nicht finanzieren darf, da diese Sache der Länder sind. „Aufhebung des Kooperationsverbots: Zentralisierung durch die Hintertür“ weiterlesen