Seit heute gilt ein neues Melderecht, das sich in erster Linie aus dem Bundes-Meldegesetz und nicht mehr aus den Landesmeldegesetzen ergibt. Ein wesentlicher Teil der Neuregelung ist die Einführung besonderer Vermieterpflichten für die korrekte Anmeldung der Mieter.
Nicht zutreffend ist allerdings die Befürchtung, der Vermieter habe eine Pflicht, für die korrekte Anmeldung des Mieters zu sorgen. Teilweise wurde sogar gemunkelt, man mache sich „strafbar“, wenn man dies versäume. Tatsächlich beschränken sich die Aufgaben des Vermieters (und jedes anderen „Wohnungsgebers“) auf die Mitwirkung gemäß § 19: „Die Vermieterpflichten im neuen Melderecht“ weiterlesen