In einem unserer letzten Artikel haben wir uns mit den Urheber-, Verwertungs- und Nutzungsrechten nach dem UrhG beschäftigt. Dabei wurde klar, dass das Urheberrecht nicht übertragbar ist und der Urheber das umfassende Verwertungsrecht besitzt, sodass er gegebenenfalls an andere Personen, die sein Werk verwenden wollen, Nutzungsrechte übertragen muss.
Das gilt auch für einen etwaigen Kunden, der durch seinen Auftrag die Erstellung des Werks erst ausgelöst und dementsprechend ein Interesse an der Verwendung des Ergebnisses hat. Wie eine solche Übertragung aussehen kann, dem wollen wir uns heute widmen.
Als Beispiel nehmen wir einen Fotografen, der von seinen Kunden Fotos macht, also Bewerbungsbilder, Passbilder oder Familienportraits. Fotos („Lichtbildwerke“) sind ein Werk im Sinne des Urhebergesetzes. Dabei gilt heute praktisch jedes vom Menschen gemachte Foto als Lichtbildwerk, ein einfaches „Lichtbild“ mit geringerem Schutz stellen praktisch nur noch rein technisch gemachte Fotos dar, z.B. Automatenbilder oder Aufnahmen von Überwachungskameras. Man also auf jeden Fall annehmen, dass der Fotograf, ob ausgebildet oder nicht, Lichtbildwerke herstellt. Und wenn er auf’s Knöpfchen seiner Kamera drückt, entsteht jedesmal ein Lichtbildwerk auf der Speicherkarte.
Er ist als Knöpfchendrücker der Urheber des Bilds (§ 7 UrhG). Das „Model“, also die abgebildete Person, hat dagegen keine urheberrechtlich relevante Rolle, insbesondere wird er nicht Miturheber des Bilds gemäß § 8 UrhG. (Hier gibt es durchaus abweichende Meinungen, eine Urheberschaft des Abgebildeten dürfte aber nur in ganz seltenen Fällen vorliegen, wenn bspw. das Model eine ganz bestimmte, von ihm selbst festgelegte Pose einnimmt und so ganz entscheidend auf das Bild Einfluss nimmt. Bei den hier im Raum stehenden Fotos, die einfach nur die Personen zeigen sollen, ist dies sicher nicht der Fall.)
Der Besteller und der Abgebildete haben lediglich das Recht nach § 60 UrhG, Kopien der Bilder anzufertigen (im alten Sprachgebrauch: Abzüge zu bestellen) und diese unentgeltlich zu verteilen. Man darf also seine Familienfotos in beliebiger Zahl zu Weihnachten verschenken. Verwendet man die Bilder für seine geschäftliche Visitenkarte, handelt es sich um einen gewerblichen Zweck, der nicht mehr umfasst ist. Auch die Verwendung im Internet ist als öffentliche Zugänglichmachung etwas anderes als das reine „Offline-Verteilen“, das von § 60 UrhG erlaubt ist.
Da der normale Kunde dann doch etwas mehr will als diese doch ziemlich spärliche Rechte, stellt sich also die Frage, welche Rechte der Auftraggeber an den Bildern erhalten soll. Dabei gibt es in der Praxis sehr unterschiedliche Gestaltungen und Formulierungen, auf die wir kurz eingehen wollen:
Dem Fotografen steht als Urheber das alleinige Verwertungsrecht an den Fotos gemäß Urheberrechtsgesetzes zu. Der Kunde verzichtet auf mögliche Miturheberrechte (§ 8 Abs. 4 UrhG).
Das ist relativ unproblematisch, da nur die gesetzlichen Regelungen wiederholt werden. Der zweite Satz stellt klar, dass der Kunde kein Miturheber ist, was in aller Regel nicht extra vereinbart werden muss, siehe oben.
Die Rechte des Kunden bestimmen sich nach dem Urheberrechtsgesetz.
Das UrhG hält kaum Kundenrechte bereit. Im Endeffekt würde dieser pauschale Verweis also bedeuten, dass der Kunde nur seine Vervielfältigungsrechte nach § 60 UrhG (siehe oben) wahrnehmen kann.
Der Kunde verzichtet auf sein Recht nach § 60 UrhG. Sämtliche Vervielfältigungen der Bilder müssen über den Fotografen bezogen werden.
Das ist äußerst ungünstig für den Kunden, da er damit jeden Abzug kaufen muss. Gerade heute, wo man Bilder für ein paar Cent in Supermärkten und Drogerien entwickeln lassen kann, bedeutet so eine Vereinbarung einen enormen Nachteil.
Jede Nutzung eines Bildes ist nur mit einem Urheberhinweis zulässig.
Eine prinzipiell verständliche Forderung des Fotografen, die dann auch tatsächlich strikt eingehalten werden muss. Auf jedem Abzug muss der (meist konkret vorgegebene) Urheberrechtsvermerk stehen.
Die Negative bzw. Daten verbleiben ausschließlich beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative bzw. Daten an den Kunden erfolgt nur, wenn dies gesondert vereinbart wurde.
Eine übliche Klausel, die aber bedeutet, dass eine Vervielfältigung am Drogerie-Automaten unmöglich ist. Man hat lediglich – soweit nicht anderweitig ausgeschlossen – die Möglichkeit, das Bild einzuscannen, um so unter gewissen Qualitätsverlusten eine Datei zu bekommen. Das Einscannen ist als Privatkopie (§ 53 UrhG) zulässig.
Der Kunde erhält das Urheberrecht an den Bildern.
Das ist rechtlich nicht möglich, da das Urheberrecht beim Fotografen bleibt und nicht übertragbar ist. (Die einzige theoretisch denkbare Übertragung wäre durch Erbschaft, aber der Fotograf hat wohl in aller Regel nicht vor, zu sterben…) Aber aus der – sehr kundenfreundlichen – Formulierung spricht, dass der Fotograf seine Rechte an den Bildern nicht für sich behalten will. Im Wege der Auslegung müsste man diese falsche Formulierung also so verstehen, dass der Kunde mit den Bildern grundsätzlich alles tun darf, was er will. Eine elegantere Formulierung wäre daher:
Der Kunde erhält alle übertragbaren Nutzungsrechte an den Bildern
Damit ist rechtlich klargestellt, dass der Kunde die Bilder umfassend verwenden darf. Es bietet sich sicher noch an, dies in Alltagssprache näher auszuführen, also bspw. die Nutzung im Internet und vor allem in sozialen Netzwerken und die Erstellung von Drucksachen ausdrücklich zu gestatten. Ebenso kann der Einsatz zu geschäftlichen Zwecken eigens erwähnt und erlaubt (oder auch ausgeschlossen) werden.
ohne zeitliche, räumliche oder inhaltliche Einschränkungen
Dieser Zusatz geht noch einmal „auf Nummer sicher“ und stellt klar, dass die Rechte absolut umfassend sind.
Welche Formulierung man verwendet oder einfordert, liegt am jeweils vorausgesetzten Zweck. Insgesamt ist aber eine Tendenz zu recht restriktiven Bestimmungen, die vor allem die Rechte des Fotografen im Blick haben, zu beobachten.